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Entscheidung

2 StR 144/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 144/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2008 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 7. Mai 2008 wird in seiner Beschlussformel dahingehend berichtigt, dass unter Ziffer 1 a) hinsichtlich der versuch- ten Durchfuhr von Betäubungsmitteln der Zusatz "in nicht geringer Menge" entfällt. Rissing-van Saan Fischer Appl Cierniak Schmitt