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2 StR 141/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 141/08 vom 18. Juni 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Juni 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß, die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 1., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 2., Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten zu 3., Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 13. November 2007 mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben: a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen der Pizzeria) hinsichtlich aller Angeklagten sowie b) im Gesamtstrafenausspruch hinsichtlich der Angeklagten B. , R. und Bä. . Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft werden verworfen. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorbezeichne- te Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellun- gen aufgehoben: a) im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzen der Pizzeria) und b) im Gesamtstrafenausspruch. Seine weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie- sen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:1 1. den Angeklagten B. wegen Anstiftung zur Körperverletzung sowie wegen Betruges und schwerer Brandstiftung, letztere in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten, 2. den Angeklagten R. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, 3. den Angeklagten Bä. wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit schwerer Brandstiftung und Beihilfe zum Betrug, zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie 4. den Angeklagten Ro. wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Beihilfe zum Betrug zu einer Frei- heitsstrafe von drei Jahren. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts sowie die Revision des Ange- klagten B. , der die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstan- det. Während sich der Angeklagte B. gegen seine Verurteilung insgesamt wendet, erstrebt die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Verurteilung aller Angeklagten u. a. wegen besonders schwerer Brandstiftung. Die Rechtsmittel haben in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 2 - 5 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts betrieb der hoch verschul- dete Angeklagte B. eine Pizzeria in A. . Nachdem sein früherer Koch C. im Frühjahr 2004 gekündigt und rückständigen Lohn eingefordert hatte, beauftragte B. im Dezember desselben Jahres den bei ihm angestellten Mit- angeklagten R. damit, gegen eine Belohnung von 300 € passende Leute zu finden, die C. krankenhausreif schlagen sollten. Am 28. Dezember 2004 gegen 1.25 Uhr versetzte der von R. gedungene Mitangeklagte Bä. im Beisein R. s dem Geschädigten C. von hinten mit einem Stock einen Schlag auf den Kopf, so dass dieser eine Woche stationär im Kran- kenhaus behandelt werden musste (II. 1 der Urteilsgründe). 3 2. Im Februar 2005 beauftragte B. den Mitangeklagten R. damit, Leute ausfindig zu machen, die seine Pizzeria anzünden sollten. Mit den dann erhofften Zahlungen der Brandversicherung wollte er seine Schulden beglei- chen. Ende Februar/Anfang März 2005 kam es zu einem nächtlichen Treffen zwischen den Angeklagten B. , R. und Ro. , wobei B. darauf hinwies, dass das ihm nicht gehörende, aber von ihm und seiner Familie im Obergeschoss bewohnte Haus als solches intakt bleiben müsse. Nur die Pizze- ria solle zerstört werden. Hierzu sei das als Brandbeschleuniger zu verwenden- de Benzin nur in einer schmalen Spur zu legen, damit das Feuer sich nicht ins Treppenhaus würde ausdehnen können. Als Lohn für die Brandstiftung stellte B. 20.000 € in Aussicht. 4 Anfang April 2005 übergab B. dem Mitangeklagten R. die Schlüssel für die Pizzeria mit dem Bemerken, er werde am nächsten Ruhetag, Montag dem 4. April 2005, mit seiner Familie einen Ausflug machen. An diesem Tag gegen 21.00 Uhr begaben sich R. , Ro. und der für die Tatausfüh- 5 - 6 - rung gewonnene Bä. zum Restaurant, betraten dieses mit dem ihnen überge- benen Schlüssel und schlugen eine Scheibe ein, um einen Einbruch vorzutäu- schen. R. überprüfte, ob jemand im Obergeschoss zurückgeblieben war und schüttete dann zusammen mit Bä. im Inneren der Pizzeria insgesamt 25 l Benzin aus, bevor Bä. einen primitiven Zeitzünder legte. Plangemäß entzündete sich das Benzin erst, als die Angeklagten das Gebäude verlassen hatten. Es kam zu einer explosionsartigen Verpuffung. Nicht nur der Gastraum, sondern das ganze Wohnhaus wurden stark beschädigt. Darüber hinaus griff der Brand auf ein Nachbarhaus über und beschädigte Dachstuhl und Außen- wand. Der dort wohnende Zeuge D. erlitt eine leichte Rauchvergiftung und musste im Krankenhaus medizinisch versorgt werden. Der Gesamtschaden betrug 500.000 €. Der Angeklagte B. erhielt 80.000 € an Versicherungsleis- tungen, seine Mittäter haben die versprochenen 20.000 € nicht bekommen (II. 2 der Urteilsgründe). 2. Das Landgericht hat im Fall II. 1 (zutreffend) eine Strafbarkeit der An- geklagten R. und Bä. wegen gefährlicher Körperverletzung sowie eine Anstiftung des Angeklagten B. zu einer einfachen Körperverletzung ange- nommen. Hinsichtlich des Inbrandsetzens der Pizzeria (Fall II. 2) geht das Landgericht – ausdrücklich entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bun- desgerichtshofs – hinsichtlich aller Angeklagten "nur" von einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung aus, bei den Angeklagten R. , Bä. und Ro. darüber hinaus (zu- treffend) von tateinheitlich begangener Beihilfe zu dem von dem Angeklagten B. tatmehrheitlich begangenen Betrug zum Nachteil der Brandversicherung. 6 - 7 - II. Revisionen der Staatsanwaltschaft 1. Zu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, dass das Landgericht eine Straf- barkeit aller Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung nach § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB mit unzutreffender Begründung abgelehnt hat. Dessen Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann gegeben, wenn die Brandlegung – wie hier – zum Zwecke eines Be- trugs zum Nachteil der Versicherung begangen wird (vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; NJW 2000, 3581; NStZ 2000, 197; NStZ-RR 2000, 209; 2004, 366; 2005, 76; NJW 2007, 2130; Beschluss vom 22. April 2008 – 3 StR 74/08). Die von dem Landgericht unter Berufung auf abweichende Meinungen in der Literatur (zum Streitstand vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 b Rdn. 9 ff.) bemühten Ar- gumente für eine restriktive Auslegung des § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB auf Fälle, in denen gerade die spezifischen Auswirkungen der Brandlegung die Begehung der weiteren Tat begünstigen, sind nicht neu und geben dem Senat keinen An- lass, von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen. 7 2. Ebenso unzutreffend ist der rechtliche Ansatz des Landgerichts, eine Strafbarkeit der Angeklagten R. , Bä. und Ro. wegen besonders schwerer Brandstiftung scheide auch deshalb aus, weil deren primäres Tatziel das unabhängig von späteren Versicherungsleistungen zugesagte Entgelt von 20.000 € für die Brandlegung gewesen sei. Die von § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Absicht muss sich nämlich nicht auf den Deliktserfolg, sondern allein auf die Verknüpfung der Brandstiftungshandlung mit dem mindestens ge- billigten Erfolg einer bestimmten weiteren Tat beziehen (BGHSt 45, 211 ff.; Fi- scher aaO Rdn. 10 a). Sowohl für die Brandstiftung als solche als auch für den nachfolgenden Betrug genügte bedingter Vorsatz, der nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts bei allen Angeklagten gegeben war. Dies gilt auch für den Angeklagten Bä. , der die Pizzeria deshalb im Auftrag des An- 8 - 8 - geklagten B. in Brand setzte, um diesem die Inanspruchnahme der Brand- versicherung zu ermöglichen. Dass die ihm dafür versprochene Entlohnung nicht direkt aus der Versicherungsleistung, sondern aus dem sonstigen Vermö- gen B. s fließen sollte, hindert eine mögliche Strafbarkeit aus § 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht. 3. Die Aufhebung im Fall II. 2 der Urteilsgründe erfasst auch die tatein- heitliche Verurteilung aller Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. , die tateinheitliche Verurteilung des An- geklagten B. wegen schwerer Brandstiftung auch nach § 306 a Abs. 2 StGB sowie die Verurteilung der Angeklagten R. , Bä. und Ro. wegen tat- einheitlich begangener Beihilfe zum Betrug. Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tatmehrheitlich begangenen Betruges bleibt hiervon unberührt. 9 Von der Aufhebung umfasst sind auch die Feststellungen, da der Senat nicht ausschließen kann, dass die neue Hauptverhandlung zu abweichenden Feststellungen führen wird. Im Übrigen wird der neu entscheidende Tatrichter genauer als bisher geschehen zu prüfen haben, ob sich der Vorsatz aller Ange- klagten auf eine Verletzung (§§ 223, 224 StGB) oder zumindest eine konkrete Gesundheitsgefährdung (§ 306 a Abs. 2 StGB) des Geschädigten D. bezog. Dies versteht sich angesichts des gemeinsamen Tatplans der Angeklagten, durch eine "umsichtige" Brandlegung nur das Inventar der Pizzeria, nicht aber das gesamte Gebäude, geschweige denn das Nachbargebäude, in Brand zu setzen (UA S. 10 bis 12, 20), hier nicht von selbst. 10 Der Wegfall der im Fall II. 2 festgesetzten Einsatzstrafen führt auch zur Aufhebung der hinsichtlich der Angeklagten B. , R. und Bä. ver- hängten Gesamtstrafen. Was den Angeklagten R. anbelangt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob gegen diesen verhängte frühere Geldstra- 11 - 9 - fen bereits vollstreckt sind oder ob diese gegebenenfalls bei erneuter Gesamt- strafenbildung zu berücksichtigen sein werden. Der Angeklagte Bä. hinge- gen ist durch die rechtlich nicht mögliche Einbeziehung einer gegen ihn ver- hängten, zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe ersichtlich nicht beschwert, so dass sich die Erörterung eines Härteausgleichs erübrigt. III. Revision des Angeklagten B. 1. Die von dem Angeklagten B. erhobene Formalrüge einer Verlet- zung des § 185 GVG ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbun- desanwalts vom 3. April 2008 unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. 12 2. Auf die Sachrüge hin ist das Urteil - soweit es den Angeklagten B. betrifft - ebenfalls im Fall II. 2 der Urteilsgründe (Inbrandsetzung der Pizzeria) und im Gesamtstrafenausspruch aufzuheben, weil ein Vorsatz dieses Ange- klagten, seinen Nachbarn D. zu verletzen oder zumindest dessen Gesund- heit konkret zu gefährden (§§ 223, 224, 306 a Abs. 2 StGB) nicht in der erfor- derlichen Weise festgestellt ist. Eine Erstreckung der Revision insoweit gemäß § 357 StPO auf die übrigen Mitangeklagten war nicht veranlasst, weil hier die Beurteilung eines Verletzungsvorsatzes hinsichtlich jedes Angeklagten individu- ell vorzunehmen ist und der Entscheidung des Landgerichts nicht etwa ein feh- lerhaftes Verständnis des bedingten Vorsatzes als solchem zugrunde liegt. 13 - 10 - Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen tatmehrheitlich began- genen Betruges bleibt von der teilweisen Aufhebung im Fall II. 2 unberührt. Im Übrigen ist seine Revision aus den Gründen der Antragsschrift des General- bundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 14 Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck Appl Schmitt