Entscheidung
IX ZB 91/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 91/06 vom 12. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 12. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 29. Mai 2006 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechts- sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht hat die weitere Beteiligte als beweisfällig an- zusehen, weil sie den Auslagenvorschuss für die Einholung eines Sachverstän- digengutachtens zur Feststellung der objektiven Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht eingezahlt habe. Der Senat hat insoweit bereits ent- 2 - 3 - schieden, dass im Versagungsverfahren die Amtsermittlungspflicht des Insol- venzgerichts (§ 5 InsO) dann einsetzt, wenn der Gläubiger den Versagungs- grund glaubhaft gemacht hat (BGHZ 156, 139, 142 f, zu § 290 Abs. 1 InsO). Dieser Grundsatz, nach dem das Insolvenzgericht dann zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet ist, wenn dem Gläubiger die Glaub- haftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO gelun- gen ist, gilt auch in Verfahren nach §§ 295, 296 InsO (FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 296 Rn. 27; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 296 Rn. 8). 2. Ein zulässiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung lag während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht vor. Er setzt nach ständiger Rechtsprechung des Senats voraus, dass der Insolvenzgläubiger nicht nur die Obliegenheitsverletzung des Schuldners, sondern auch eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger glaubhaft macht; letz- tere liegt dann vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine konkret messba- re Schlechterstellung der Gläubiger wahrscheinlich ist. (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZInsO 2006, 547, 548 Rn. 4; v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, ZInsO 2007, 322, 323 Rn. 5; HmbK-InsO/Streck, 2. Aufl. § 296 Rn. 6; MünchKomm-InsO/Stephan, § 296 Rn. 10; Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 296 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 296 Rn. 10). Nicht ausreichend sind demgegenüber bloße Versagungsanträge "ins Blaue hinein", bei denen die Gläubigerbenachteiligung lediglich pauschal vermutet aber nicht glaubhaft ge- macht wird (so LG Göttingen ZInsO 2005, 154; LG Hamburg ZVI 2004, 259). Eine bloße Gefährdung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger reicht nicht aus, um zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 InsO zu kommen (BGH, Beschl. v. 5. April 2006 aaO). 3 - 4 - Vorliegend hat die weitere Beteiligte lediglich vorgetragen, die der Schuldnerin zur Last gelegte Verletzung ihrer Obliegenheitspflichten indiziere die Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Die Darlegung und Glaubhaftmachung irgendeines bei wirtschaftlicher Betrachtung konkret messbaren Schadens ist unterblieben. Der Versagungsantrag der weiteren Be- teiligten genügt damit nicht den Anforderungen, die an einen wirksamen Versa- gungsantrag zu stellen sind. Auf die von der Rechtsbeschwerde gerügte fehler- hafte Anwendung der §§ 402, 379 ZPO durch das Beschwerdegericht kommt es nicht an. 4 3. Die Rüge, die Entscheidung des Landgerichts genüge nicht den An- forderungen des § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, weil die Unterschrift des erkennenden Richters nicht lesbar sei, ist unerheblich. Sie führt nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde, weil sie keine Verfahrensgrundrechte berührt. 5 4. Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht ge- eignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur 6 - 5 - Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). Kayser Raebel Vill Fischer Pape Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 29.11.2004 - 40 IK 396/01 U - LG Bremen, Entscheidung vom 29.05.2006 - 4 T 2/05 -