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Entscheidung

III ZR 82/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 82/07 vom 12. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. … Beklagte zu 1 und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. … Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 2007 – 17 U 5587/06 - zugelassen, soweit es den im Berufungsurteil (Seite 4) wiedergegebenen Klageantrag zu I gegen die Beklagte zu 1 betrifft. Im Übrigen (Klageanträge zu II und III) wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil zurückgewiesen, weil die Beschwerde insoweit keine Zulassungsgründe darlegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Soweit sich die Beschwerde im Zusammenhang mit der Anrechnung von Steuervorteilen darauf bezieht, das Berufungsgericht habe den Vortrag, die Beteiligungsgesellschaft sei als Verlustzuweisungsgesellschaft i.S. von § 2b EStG anzusehen, übergangen, ist diese Darlegung für den Klageantrag zu II und die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1 unzureichend. Der Kläger hat die Gerichtskosten der Nichtzulassungsbeschwerde aus dem zurückgewiesenen Teil nach einem Wert von 45.000 € und 31 v.H. der nach einem Wert von 145.596,67 € berechneten außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zu tragen. Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.10.2006 - 4 O 17418/05 - OLG München, Entscheidung vom 26.02.2007 - 17 U 5587/06 -