Entscheidung
4 StR 46/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 46/08 vom 29. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2008 einstim- mig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Bielefeld vom 10. September 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zu der nach § 338 Nr. 6 StPO i.V.m. §§ 176 ff GVG erhobe- nen Verfahrensrüge bemerkt ergänzend der Senat: Zwar ist der Grundsatz der Öffentlichkeit des Verfahrens auch dann verletzt, wenn einzelne Personen in einer nicht dem Ge- setz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum ent- fernt werden (BGHSt 24, 329, 330; 18, 179, 180). Die von der Revision beanstandeten Maßnahmen des Vorsitzenden (Ent- fernung von Zuhörern aus dem Sitzungssaal, Verbot der wei- teren Teilnahme an der Hauptverhandlung) stellen jedoch trotz ihrer sitzungspolizeilichen Natur Sachleitung im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar, da sie zugleich – wie auch die Revision im Ansatz zutreffend geltend macht – den Grundsatz der Öffentlichkeit berühren (vgl. Tolksdorf in KK 5. Aufl. § 238 Rn. 16; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238 Rn. 21; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 238 Rn. 13; a.A. Diemer in KK 5. Aufl. § 176 GVG Rn. 7). Die Verteidigung wä- re daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzen- den zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts - 3 - nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies unter- lassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben (st. Rspr.; vgl. Meyer-Goßner aaO § 238 Rn. 22 m.N.). Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanović Ernemann