Entscheidung
IV ZR 276/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 276/06 vom 28. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Mai 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurück- zuweisen. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen. Streitwert: 217.964 € Gründe: 1. Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht mehr vor. 1 Der Senat hat durch Urteil vom 13. September 2006 entschieden, dass dem Gebäudeversicherer der Regress gegen den leicht fahrlässig handelnden Mieter auch dann verwehrt ist, wenn dieser eine Haftpflicht- versicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten 2 - 3 - Sachen deckt (BGHZ 169, 86). Aus dem Urteil ist auch zu entnehmen, dass der Gebäudeversicherer keinen Anspruch auf Abtretung eines Frei- stellungsanspruchs hat. Der Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung ist ihm schon deshalb verwehrt, weil er wegen des Regressverzichts gegen den Mieter keinen durchsetzbaren Regress- anspruch (BGHZ aaO S. 88) und der Mieter insoweit keinen Freistel- lungsanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer hat. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Verneinung grober Fahrlässigkeit durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 3 Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2/20 O 126/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.05.2006 - 3 U 104/05 -