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Entscheidung

2 StR 214/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 214/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2008 gemäß § 349 Abs. 2 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Koblenz vom 9. August 2007 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel dahin berichtigt und ergänzt wird, dass die Bezeichnung der gemeinschaftlichen Begehungsweise entfällt und die in dieser Sache in Belgien er- littene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Strafe ange- rechnet wird. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Der Senat hat den Schuldspruch berichtigt, da die mittäterschaftliche Be- gehungsweise im Tenor nicht aufzuführen ist (Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 260 Rdn. 24 m.w.N.). 1 Der Ausspruch über den Maßstab der Anrechnung der in Belgien erlitte- nen Freiheitsentziehung war nachzuholen (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB, § 354 Abs. 1 StPO entspr.). Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1:1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht. 2 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 3 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt