Entscheidung
III ZR 194/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 194/07 vom 21. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt - gegen Kläger und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin Harsdorf- Gebhardt und den Richter Hucke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen Sch vernehmen könne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des Zeugen auf M weder verpflichtet noch über- haupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (§ 363 ZPO) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 49.929,18 € Schlick Wurm Dörr Harsdorf-Gebhardt Hucke Vorinstanzen: - 3 - LG Augsburg, Entscheidung vom 16.05.2006 - 2 O 1024/05 - OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 12.06.2007 - 30 U 376/06 -