Entscheidung
3 StR 98/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 98/08 vom 15. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Raubes zu 2.: Beihilfe zum Raub u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 29. Oktober 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit die Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 67 StPO bzw. ge- gen § 59 StPO rügen, bleibt den Rügen der Erfolg jedenfalls deshalb versagt, weil die Angeklagten gegen die Anordnung des Vorsitzenden, dass der Zeuge F. unvereidigt bleibe, eine Entscheidung des Ge- richts nach § 238 Abs. 2 StPO nicht herbeigeführt haben. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Schäfer