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IV ZR 47/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 47/05 Verkündet am: 14. Mai 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 4. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Parteien werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 14. Ja- nuar 2005 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. August 2004 geändert. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß ihrer Satzung vom 22. November 2002 erteilte Startgut- schrift den Wert der vom Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Streitwert: 4.900,90 € - 3 - Tatbestand: 1 Die beklagte Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi- cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe- nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. No- vember 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) hat die Beklagte ihr Zu- satzversorgungssystem rückwirkend zum 31. Dezember 2001 (Umstel- lungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertrags- parteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Ver- sorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 (Versorgungs-TV) beruhen- de - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem er- setzt. Die neue Satzung der Beklagten (VBLS) enthält Übergangsrege- lungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenan- wartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschie- den. Rentennah ist nur, wer am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr voll- endet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war bzw. dem Umlage- satz des Abrechnungsverbandes West unterfiel oder Pflichtversiche- rungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 vorweisen kann. Die Anwartschaften der ca. 200.000 rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertra- 2 - 4 - gen. Die Anwartschaften der übrigen ca. 1,7 Millionen rentenfernen Ver- sicherten berechnen sich demgegenüber nach den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Unabhängig von ih- rer Zugehörigkeit zu einem rentennahen oder einem rentenfernen Jahr- gang erhalten Beschäftigte, die am 1. Januar 2002 mindestens 20 Jahre pflichtversichert waren, als Startgutschrift für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte (VP), bei Teilzeitbeschäftigung gemindert durch Mul- tiplikation mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbe- schäftigungsquotienten (§§ 9 Abs. 3 ATV, 37 Abs. 3 VBLS). Der am 10. Juli 1948 geborene und somit einem rentenfernen Jahrgang zugehörige Kläger und die Beklagte streiten über die Zulässig- keit der Systemumstellung, die Wirksamkeit der Übergangsregelung für rentenferne Versicherte und die Höhe der dem Kläger erteilten Startgut- schrift von 73,72 Versorgungspunkten (das entspricht einem Wert von monatlich 294,88 €). Der Kläger hält die Beklagte für verpflichtet, ihm bei Eintritt des Versicherungsfalles eine Betriebsrente mindestens in Höhe des geringeren Betrages zu gewähren, wie er sich unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 2001 gültigen (alten) Satzung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt oder zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungs- falles ergebe. Darüber hinaus erstrebt er eine Verpflichtung der Beklag- ten, bei der Ermittlung der Startgutschrift bestimmte, in verschiedenen Klageanträgen näher konkretisierte Berechnungselemente zugrunde zu legen und bei einer Neuberechnung zumindest eine Anwartschaft im Wert von monatlich 406,04 € (entsprechend 101,51 Versorgungspunkten) zu erreichen. Die Beklagte stützt ihren Antrag auf Klagabweisung unter anderem darauf, dass die beanstandete Übergangsregelung für renten- 3 - 5 - ferne Versicherte auf eine im Tarifvertrag vom 1. März 2002 von den Ta- rifvertragsparteien getroffene Grundentscheidung zurückgehe, die mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie der oh- nehin eingeschränkten rechtlichen Überprüfung standhalte. Im Übrigen wahre die erteilte Startgutschrift den verfassungsrechtlich geschützten Besitzstand des Klägers. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht unter Klagabweisung im Übrigen die Beklag- te verpflichtet, 4 dem Kläger bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens eine Betriebsrente zu gewähren, die dem geringeren Betrag aus der Berechnung der Zusatzrente nach ihrer früheren Satzung zum Umstellungsstichtag (31. Dezember 2001) oder zum Eintritt des Versicherungsfalles entspricht, und die Startgutschrift bei einem entsprechenden Antrag des Klägers nicht unter Verwendung des so genannten Nähe- rungsverfahrens, sondern einer (individuellen) Rentenaus- kunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zu be- rechnen und dabei auch den Altersfaktor nach § 36 Abs. 3 VBLS anzuwenden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie erstrebt die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision seine bisherigen Anträge weiter, hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass die ihm erteilte Startgutschrift den Wert der bis zum 31. Dezember 2001 erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlege. 5 - 6 - Entscheidungsgründe: 6 Die Revisionen beider Parteien haben teilweise Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Gegen den von den Tarif- vertragsparteien vereinbarten und von der Beklagten mit ihrer neuen Satzung umgesetzten Systemwechsel als solchen bestünden keine rechtlichen Bedenken. In der Gestaltung der Bestimmungen über die Er- rechnung der Startgutschrift seien die Tarifvertragsparteien und ihnen folgend die Beklagte allerdings nur insoweit frei gewesen, als sie nicht in erdiente Anwartschaften eingegriffen hätten. Als erdiente Anwartschaft könne nicht nur angesehen werden, was sich als Versicherungsrente zum 31. Dezember 2001 ergeben hätte. In § 4 Abs. 1 Versorgungs-TV vom 4. November 1966 sei vielmehr ausdrücklich bestimmt, dass der Pflichtversicherte "eine Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungs- rente" solle erwerben können. Wer die Wartezeit erfüllt habe, habe nach der früheren Satzung der Beklagten bei bis zum Zeitpunkt der Verren- tung fortbestehendem Arbeitsverhältnis grundsätzlich einen Anspruch auf Versorgungsrente erworben. Daraus sei bereits für die Zeit vor Erreichen des Rentenalters eine gesicherte Rechtsposition im Sinne einer Anwart- schaft abzuleiten, in die nicht ohne Weiteres eingegriffen werden könne. 7 Ein Eingriff in die erdiente Anwartschaft liege dann vor, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Versicherungsfalles im Zeitpunkt des Sys- temwechsels nach der alten Satzung eine wesentlich höhere Leistung erhalten hätte als in der Startgutschrift ausgewiesen. Das lasse sich nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall ermitteln. Nach den von der Be- klagten vorgelegten Berechnungen sei jedenfalls zur Zeit des System- 8 - 7 - wechsels eine überaus große Verminderung der errechneten Rentenan- wartschaft festzustellen, die sich meist noch über einen langen Zeitraum erstrecke. Die jeweilige Verminderung stelle einen erheblichen Eingriff in die erdiente Anwartschaft dar. Auch der Kläger sei von einem derartigen Eingriff betroffen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht unterstellt werden, dass die Tarifvertragsparteien derartige Eingriffe beabsichtigt hätten oder sie sich auch nur bewusst gewesen seien, dass in einer nicht uner- heblichen Zahl von Fällen der Betrag der Startgutschrift geringer ausfal- len werde als die Versicherungsrente nach altem Satzungsrecht. Dem Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) lasse sich nur entnehmen, dass das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein Punktemodell ersetzt und die im früheren Gesamtversorgungssystem er- worbenen Anwartschaften in dieses Punktemodell überführt werden soll- ten. Anderes gehe auch aus dem Altersvorsorgeplan vom 13. November 2001 nicht hervor. Der Vortrag der Beklagten zu ihrer finanziellen Situa- tion und der ihrer Beteiligten besage ebenfalls noch nichts darüber, ob die Tarifvertragsparteien einen derartigen Eingriff gewollt hätten. Die Be- klagte habe selbst geltend gemacht, dass die Systemumstellung zu kei- nem Eingriff in erdiente oder unverfallbare Anwartschaften geführt habe. Sie sei mithin offensichtlich ungewollt von den Zielvorgaben des Tarifver- trages Altersversorgung vom 1. März 2002 abgewichen. 9 Der somit unbeabsichtigte Eingriff in bestehende Anwartschaften der Versicherten stehe einer unbewussten Regelungslücke gleich. Letz- tere müsse von den Gerichten durch eine ergänzende Auslegung ge- schlossen werden, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glau- ben ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Ver- 10 - 8 - tragsparteien ergäben oder eine bestimmte Regelung nach objektiver Be- trachtung dringend geboten sei. Hier liege es nahe, dass die Tarifver- tragsparteien die Lücke mit der von ihm, dem Berufungsgericht, getroffe- nen Regelung geschlossen hätten, wenn sie sich des Eingriffs in ge- schützte Anwartschaften bewusst gewesen wären. Weiter fordert das Berufungsgericht, dass die den Startgutschriften zugrunde gelegte voraussichtliche gesetzliche Rente auch für Versicher- te der rentenfernen Jahrgänge nicht ausnahmslos nach dem so genann- ten Näherungsverfahren, sondern auf Antrag des jeweiligen Versicherten anhand einer konkreten Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversi- cherers zu berechnen sei. Die Übergangsregelung für die rentenfernen Jahrgänge benachteilige letztere unangemessen gegenüber den renten- nahen Jahrgängen. Ein sachlicher Grund für diese Ungleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sei nicht ersichtlich. 11 Mit Art. 3 Abs. 1 GG sei es auch nicht vereinbar, dass der Alters- faktor gemäß § 36 Abs. 3 VBLS auf die Gruppe der vor dem Umstel- lungsstichtag bereits Versicherten nicht angewendet und diese so gleichheitswidrig schlechter gestellt werde als die Gruppe der erst seit dem 1. Januar 2002 bei der Beklagten versicherten Personen. Im Ergeb- nis gebiete es der Gleichheitssatz, die Startpunkte mit dem Altersfaktor zu multiplizierten. 12 Entgegen der Ansicht des Klägers müsse die Errechnung der zum 31. Dezember 2001 erdienten Anwartschaft jedoch nicht unter voller Be- rücksichtigung von Vordienstzeiten erfolgen. Mit der Umstellung des Zu- satzversorgungssystems seien die Tarifvertragsparteien - und ihnen fol- gend die Beklagte - der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG VersR 13 - 9 - 2000, 835) geäußerten Auffassung gefolgt, Vordienstzeiten müssten bei der Ermittlung der von der Beklagten zu gewährenden Betriebsrente nicht berücksichtigt werden. II. Dies hält, wie sich aus dem - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteil vom 14. November 2007 (IV ZR 74/06 - veröf- fentlicht auf der Internetseite des Bundesgerichtshofs und in juris, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt, rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. 14 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Sat- zung der Beklagten auch ohne Zustimmung der Versicherten geändert und vom bisherigen Gesamtversorgungssystem auf das neue Punktemo- dell (Betriebsrentensystem) umgestellt werden konnte. Denn zum einen schließt die Beklagte seit 1967 (vgl. zum Inkrafttreten ihrer Satzung vom 2. Dezember 1966 mit Wirkung zum 1. Januar 1967: Beilage zum BAnz. Nr. 239 vom 22. Dezember 1966) Gruppenversicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmer - diese werden lediglich als Ver- sicherte und Bezugsberechtigte in die Gruppenversicherung einbezo- gen -, sondern die an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber Versiche- rungsnehmer sind (BGHZ 103, 370, 379 f., 382; 142, 103, 106 und stän- dig). Zum andern enthielt die Satzung der Beklagten seither in § 14 ei- nen Änderungsvorbehalt, der auch für bestehende Versicherungen galt und eine Zustimmung der Versicherten bei Satzungsänderungen nicht voraussetzt. Gegen die Wirksamkeit dieses Änderungsvorbehalts, der sich nicht lediglich auf die Änderung einzelner Satzungsregelungen be- schränkt, sondern auch zu einer umfassenden Systemumstellung er- mächtigt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = 15 - 10 - Tz. 27), bestehen keine Bedenken. Satzungsänderungen sind daher oh- ne die Zustimmung des Arbeitnehmers als Versichertem möglich (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 1 = Tz. 25 m.w.N.). Für den Systemwechsel hat auch ein ausreichender Anlass bestanden (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 2 = Tz. 26). 2. Der Schutz der im Zeitpunkt des Systemwechsels bereits beste- henden Rentenansprüche und -anwartschaften ist durch Übergangs- bzw. Besitzstandsregelungen sicherzustellen. Insofern hängt die Frage, inwieweit Versicherte in ihren bis zur Umstellung erworbenen Rechten verletzt sind, allein davon ab, inwieweit die Übergangsvorschriften diese Rechte wahren (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B I 3 = Tz. 27). Für die Ermittlung der Startgutschriften rentenferner Pflichtversi- cherter ist in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG eine Über- gangsregelung getroffen worden. Sie zielt darauf ab, den rentenfernen Pflichtversicherten bei der Berechnung ihrer Startgutschrift die nach dem Betriebsrentengesetz bis zum Umstellungsstichtag unverfallbar gewor- denen Rentenanwartschaften in das neue Betriebsrentensystem zu über- tragen (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B II 4 = Tz. 39). 16 a) Diese Übergangsregelung ist entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts im Grundsatz nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO vor A = Tz. 11 und unter B III 1 = Tz. 64). Das gilt auch, soweit sie durch Festschreibung der maßgeblichen Berech- nungsfaktoren zum Umstellungsstichtag (§§ 32 Abs. 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit §§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c, 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG) - insbesondere des Arbeitsentgelts und der Steuerklasse - zu Eingriffen in die erdiente Dynamik und damit in 17 - 11 - einen nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes geschützten Be- reich führt (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb = Tz. 77-79). Dass die Startgutschriften an einer mit der Anwendung des Alters- faktors (§ 36 Abs. 2 und 3 VBLS) verbundenen Verzinsung nicht teilneh- men, verstößt ebenfalls nicht gegen höherrangiges Recht. Denn die Dy- namisierung ist mit der Neuregelung nicht entfallen. Nach den §§ 33 Abs. 7, 19 ATV, 79 Abs. 7, 68 VBLS werden die zunächst festgeschrie- benen Startgutschriften vielmehr insoweit dynamisiert, als sie Bonus- punkte auslösen können, die eine tatsächliche oder fiktive Beteiligung an den - von der Beklagten bzw. den jeweils zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen (vgl. § 68 Abs. 2 Satz 3 VBLS) - erwirtschafte- ten Überschüssen darstellen. Diese von den Tarifvertragsparteien ge- wählte und von der Beklagten in ihrer Satzung übernommene Dynamisie- rung ist angesichts des Anlasses und der Ziele der Systemumstellung zumindest vertretbar und schon deshalb verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Tarifvertragsparteien haben insoweit ihren durch die Tarifautonomie eröffneten weiten Handlungsspielraum nicht überschritten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 1 d bb bis dd = Tz. 77-81). 18 Eine Verletzung höherrangigen Rechts kann schließlich weder dar- in gesehen werden, dass die Übergangsregelung den rentenfernen Pflichtversicherten nach der alten Satzung zugesagte Mindestleistungen - insbesondere auch diejenige nach § 44a VBLS a.F. - entzieht, noch in dem Umstand, dass die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VBLS a.F. bei Ermitt- lung der gesamtversorgungsfähigen Zeit zu berücksichtigende hälftige Anrechnung so genannter Vordienstzeiten nach der Übergangsregelung 19 - 12 - keinen Eingang in die Startgutschriften rentenferner Versicherter findet. Beides hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 näher dargelegt (aaO unter B III 2 und 3 = Tz 82-101). b) Ob es zulässig ist, bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente gemäß den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG ausschließlich nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so ge- nannten Näherungsverfahren) zu ermitteln, oder ob dies gegen den all- gemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt, hat der Senat im Urteil vom 14. November 2007 offen gelassen (aaO unter B III 4 = Tz. 102-121). 20 Die Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn die Über- gangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte verstößt jedenfalls an- derweitig gegen Art. 3 Abs. 1 GG und ist schon deshalb unwirksam (Se- natsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 4 g = Tz. 120). 21 c) Durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit mit Art. 3 Abs. 1 GG begegnet nämlich der nach den §§ 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Start- gutschriftenberechnung zugrunde zu legende Versorgungssatz von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 = Tz. 122-140). Dieser Versor- gungssatz führt - wie der Senat im Urteil vom 14. November 2007 im Ein- zelnen ausgeführt hat (aaO unter B III 5 b = Tz. 128-139) - zu einer sachwidrigen und damit gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleich- 22 - 13 - behandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die Ungleichbehandlung besteht darin, dass Arbeit- nehmer mit längeren Ausbildungszeiten die zum Erwerb der Vollrente (100%) erforderlichen 44,44 Pflichtversicherungsjahre in ihrem Arbeits- leben nicht erreichen können und deshalb von vornherein überproportio- nale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind hiervon auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderungen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerklichen Be- ruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten (Senatsurteil vom 14. November 2007 aaO unter B III 5 b bb (2) = Tz. 133-138). 3. Die dargelegte Verfassungswidrigkeit und die sich daraus erge- bende Unwirksamkeit dieser Detailregelung des Tarifvertrages vom 1. März 2002 und der neuen Satzung der Beklagten ändern an der Wirk- samkeit der Systemumstellung als solcher nichts. Unwirksam ist lediglich die in den §§ 32 Abs. 1 und 4, 33 Abs. 1 Satz 1 ATV, 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 VBLS i.V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG für die rentenfernen Versicherten getroffene Übergangsregelung, was zur Folge hat, dass die dem Kläger erteilte Startgutschrift einer ausreichenden rechtlichen Grundlage entbehrt. Sie legt damit den Wert der vom Kläger bis zum Umstellungsstichtag erdienten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Ver- sicherungsfalles zu leistende Rente nicht verbindlich fest (vgl. Senatsur- teil vom 14. November 2007 aaO unter C = Tz. 141). 23 Auf diese Feststellung war der Urteilsausspruch zu beschränken. Dem weitergehenden Begehren des Klägers, die durch den Wegfall der unwirksamen Übergangsregelung verursachte Lücke in der Satzung der 24 - 14 - Beklagten durch eine gerichtliche Regelung zu ersetzen oder zumindest bestimmte verbindliche Vorgaben für die Neuerrechnung der Startgut- schrift festzuschreiben, kann mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie nicht entsprochen werden. Eine solche ge- richtliche Entscheidung ist auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht ge- boten. Es ist vielmehr zunächst den Tarifvertragsparteien vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusam- menhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der aus- schließlichen Anwendung des Näherungsverfahrens erneut zu bedenken. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.08.2004 - 10 C 324/03 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 S 30/04 -