Entscheidung
3 StR 135/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 135/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 18. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigun- gen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); indes entfällt bei dem Angeklagten C. der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Freiheitsstrafe (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sost-Scheible Miebach Pfister Hubert Schäfer