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Entscheidung

2 ARs 168/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 168/08 2 AR 99/08 vom 14. Mai 2008 in der Strafsache gegen Az.: 645 Js 95/08 Amtsgericht Köln Az.: 108 Js 13/07 Staatsanwaltschaft Köln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 14. Mai 2008 beschlossen: Der Antrag des Jugendrichters - Jugendschöffengericht - in Köln, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird abgelehnt. Gründe: Die Staatsanwaltschaft in Köln hat gegen den in Essen wohnhaften K.B. Anklage zum Amtsgericht - Jugendschöffengericht - in Köln erhoben, da in des- sen Bezirk die Tatorte waren (§ 7 StPO) und dort die umfangreichen Ermittlun- gen durchgeführt wurden (Bl. 176 d.A.). Der Jugendrichter des Amtsgerichts Köln hält das Amtsgericht Essen - Jugendschöffengericht - für zuständig und hat um Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Bundesgerichtshof nachgesucht. 1 Der Antrag war abzulehnen. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 14 StPO setzt einen Kompetenzkonflikt voraus, der hier nicht vorliegt. Der Jugendrichter in Köln bezweifelt nicht, dass der Gerichtsstand des Tatortes in seinem Bezirk begründet ist. Er ist lediglich der Auffassung, dass der Ge- richtsstand gemäß § 42 JGG eine vorrangige Sonderregel darstelle und des- halb das Verfahren vom Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen durchzu- führen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Vorschrift des § 42 Abs. 2 JGG enthält lediglich eine Richtlinie für das Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; sie begründet keinen Zuständigkeitsvorrang eines bestimmten Gerichtes (BGHSt 2 - 3 - 13, 209, 210). Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, vor welchen von meh- reren Gerichten sie Anklage erheben will, ist grundsätzlich nicht nachprüfbar (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 1976 - 2 ARs 360/76; Schoreit in D/S/S 5. Aufl. JGG § 42 Rdn. 14 m.w.N.). Soweit der Jugendrichter in Köln eine Übertragung der Untersuchung und Entscheidung gemäß § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen be- gehrt, scheidet eine solche schon deshalb aus, weil es hier daran fehlt, dass das zuständige Gericht das Hauptverfahren bereits eröffnet hat (vgl. Senatsbe- schluss aaO m.w.N.). 3 Im Übrigen drängen im vorliegenden Fall die Umstände nicht dazu, die Untersuchung und Entscheidung nach § 12 Abs. 2 StPO auf das Amtsgericht Essen zu übertragen. 4 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Appl Cierniak