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Entscheidung

X ZR 81/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 81/06 vom 6. Mai 2008 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning beschlossen: I. Die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens wird unter Einschluss al- ler Auslagen und Abgaben auf 2.660,00 EUR festgesetzt. II. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.000.000,00 EUR festgesetzt. Gründe (zu II): Der Anregung der Klägerin unter Berufungsbeklagten, den Gegenstands- wert abweichend von der Festsetzung in erster Instanz auf 2.000.000,00 EUR festzusetzen, weil im Berufungsverfahren das Patent nur noch in seiner nun- mehr beschränkt verteidigten Fassung im Streit war, ist nicht zu folgen. In der vorgenommenen Beschränkung kann jedenfalls nicht ohne Weiteres eine teil- weise Rücknahme der Berufung und damit eine Beschränkung des Streitge- genstands des Berufungsverfahrens gesehen werden (vgl. Sen.Urt. v. 17.2.2004 - X ZR 48/00, GRUR 2004, 583 - Tintenstandsdetektor). Infolge der Klagerücknahme hat das Streitpatent auch in vollem Umfang weiterhin Bestand. 1 - 3 - Für die Festsetzung eines niedrigeren Streitwerts als in erster Instanz besteht daher kein hinreichender Anlass. Melullis Keukenschrijver Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 23.03.2006 - 2 Ni 53/04 (EU) -