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Entscheidung

II ZR 150/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 150/07 vom 5. Mai 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Zwar haftet der Kommanditist einer zweigliedrigen Kommanditge- sellschaft nach dem Ausscheiden des Komplementärs und der - hierdurch eintretenden - liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft als Gesamtrechtsnachfolger für die Altverbindlichkei- ten der Gesellschaft grundsätzlich nur mit dem ihm zugefallenen Gesellschaftsvermögen (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, ZIP 2004, 1047, 1048). Dies gilt entgegen der Auffassung des Be- rufungsgerichts auch dann, wenn der Kommanditist seine Ge- samtrechtsnachfolge "willentlich" herbeigeführt hat. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis richtig, weil die Beklag- te das Handelsgeschäft der Kommanditgesellschaft fortgeführt hat und deshalb nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB für die Verbindlichkei- ten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem gesamten Vermögen - 3 - haftet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind weitere tatrichter- liche Feststellungen nicht erforderlich, weil die für die Anwendung des § 25 Abs. 1 HGB maßgebenden Tatsachen unstreitig sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 218.452,02 € Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 01.11.2005 - 8 O 2093/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 08.05.2007 - 25 U 13/06 -