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Entscheidung

AnwZ (B) 102/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 102/06 vom 5. Mai 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft hier: Streitwertbeschwerde - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 5. Mai 2008 beschlossen: Die als Gegenvorstellung auszulegende sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Se- natsbeschluss vom 26. November 2007 wird zurückgewiesen. Gründe: Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfah- ren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senats- beschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Einga- be der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von 1 - 3 - 50.000 € zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zu- lassungssachen festgesetzten Wert. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 23.06.2006 - 1 ZU 23/06 -