Entscheidung
IX ZB 193/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 193/07 vom 24. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. April 2008 beschlossen: Der Antrag der Antragsgegnerin vom 14. März 2008, das Verfah- ren auszusetzen, wird abgelehnt. Gründe: Der - nicht eindeutig hilfsweise gestellte - Antrag, das Verfahren auszu- setzen, um der Antragsgegnerin Gelegenheit zu geben, den Wiedereinset- zungsantrag aus Art. 19 Abs. 4 EuZVO beim Tribunal in Mailand zu stellen, ist nach Art. 46 Abs. 1 EuGVVO zu behandeln. Die Vorschrift räumt dem Rechts- mittelgericht Ermessen ein. Im Regelfall ist von der weit reichenden Möglichkeit der Aussetzung kein Gebrauch zu machen (OLG Hamm NJW-RR 1995, 189; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 46 Rn. 1). Für das Vor- liegen eines Ausnahmefalls ist hier nichts ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat in zweiter Instanz obsiegt; sie hat daher kein schützenswertes Interesse, während der Anhängigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens Schutz vor der Vollstre- ckung aus einem möglicherweise im Ursprungsstaat noch angreifbaren Titel zu erlangen (vgl. Kropholler, aaO Rn. 1, 6). Darüber, ob und welche Anordnungen im Blick auf diesen Umstand zu treffen sind, wenn dem Hauptantrag der 1 - 3 - Rechtsbeschwerdeführerin stattgegeben werden sollte, ist erst in der abschlie- ßenden Entscheidung zu befinden. Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.03.2007 - 327 O 6/07 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.09.2007 - 6 W 46/07 -