Entscheidung
1 StR 169/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 169/08 vom 24. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. April 2008 und unter Berücksichtigung der weiteren Stellungnahme der Verteidigung vom 14. April 2008 merkt der Senat an: Hinsichtlich der Rüge der Revision, der Tatrichter habe auch „Gesprä- che im Hintergrund“ verwertet, welche während eines aufgrund einer Anordnung nach § 100a StPO abgehörten Telefonats mit einer weite- ren bei dem Anrufer sich aufhaltenden Person geführt worden seien, ist die Rüge - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbe- gründet. Indem die Überwachung und Aufzeichnung des Telefonats nach § 100a StPO gerechtfertigt war, mithin auch nicht den Straftatbe- stand des § 201 StGB erfüllte (Graf in MünchKomm-StGB § 201 Rdn. 43, 45), konnte das gesamte während des Telefonats aufge- zeichnete Gespräch einschließlich der Hintergrundgeräusche und -gespräche verwertet werden (BGH NStZ 2003, 668, 669; OLG Düs- seldorf NJW 1995, 975, 976; Nack in KK-StPO 5. Aufl. § 100a - 3 - Rdn. 40). Insoweit unterscheidet sich dieser Sachverhalt auch von dem der Aufzeichnung eines Raumgesprächs nach Abschluss eines Telefonats, weil danach kein zu überwachender Telekommunikations- vorgang mehr stattfindet (vgl. hierzu BGHSt 31, 296, 297). Ebenso konnte der Tatrichter ohne Rechtsfehler Äußerungen verwer- ten, welche vom Angeklagten oder von mit ihm sich unterhaltenden Personen gemacht wurden, während dieser willentlich eine Telekom- munikationsverbindung herstellte, auch wenn zu diesem Zeitpunkt erst das Klingelzeichen hörbar war und der Angerufene das Gespräch noch nicht angenommen hatte; denn auch insoweit handelt es sich um unmittelbar mit dem Telefonieren verbundene Vorgänge (Nack aaO). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander