Entscheidung
1 StR 165/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 165/08 vom 23. April 2008 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 7. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 27. März 2008 merkt der Senat an: Hinsichtlich der Rüge der Revision einer Verletzung des § 149 Abs. 2 StPO, weil der Betreuer des Angeklagten keine Mitteilung über den Termin der Hauptverhandlung erhalten habe, ist die Beanstandung - unabhängig von deren Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet. Eine Anwendung von § 149 Abs. 2 StPO scheidet bereits deswegen aus, weil eine Betreuung - erst Recht wenn sie wie vorliegend ohne Einwil- ligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) eingerichtet ist - nicht zu einer Ge- schäftsunfähigkeit des Betreuten führt (vgl. hierzu Schwab in MünchKomm-BGB 4. Aufl. vor § 1896 Rdn. 4) und der Betreuer daher auch kein gesetzlicher Vertreter ist. Auch eine entsprechende Anwen- dung von § 149 Abs. 2 StPO ist nicht geboten; denn das Strafverfah- rensrecht legt die Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im Strafverfahren, gerade auch wenn eine Unterbringung in Betracht - 3 - kommt, in die Hände des (notwendigen) Verteidigers (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 u. Abs. 2 GVG i.V.m. § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Auch die Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs. 2 StPO gebot vorlie- gend nicht die Anhörung des Betreuers; denn dieser hat nach den Feststellungen der Strafkammer nur insoweit Kontakt mit dem Betreu- ten, als er ihm zweiwöchentlich eine bestimmte Geldsumme zu des- sen eigener Verwendung auszahlt (anders im Sachverhalt BGH NStZ 1996, 610). Nack Kolz Hebenstreit Graf Sander