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Entscheidung

II ZR 110/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 110/07 vom 21. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2007 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 10.225,84 € Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Senat hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer die in den Vorinstanzen festgesetzten 10.225,84 € übersteigt (§§ 26 Nr. 8 EGZPO; 544 ZPO). Nach § 247 Abs. 1 AktG ist der Wert der Anfechtungs- und Nichtigkeits- klage unter Berücksichtigung aller Umstände des einzelnen Falles, insbesonde- re der Bedeutung der Sache für beide Parteien und damit anhand der wirt- schaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zu bestimmen. Bei der Anfech- tungs- und Nichtigkeitsklage gegen einen Beschluss zur Klageerhebung ist die beabsichtigte Klage maßgeblich. Der Wert der Auskunftsklage beträgt nur einen Bruchteil des Wertes des Schadensersatzanspruchs, der mit der Auskunft vor- bereitet werden soll. Dass er 20.000,00 € übersteigt, hat die Beklagte nicht dar- gelegt. Nur für den Schadensersatzanspruch hat sie einen höheren Wert be- hauptet. 1 - 3 - Im Übrigen hätte die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision auch in der Sache keinen Erfolg, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. 2 Goette Kurzwelly Strohn Reichart Drescher Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 22.11.2006 - 23 O 27/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2007 - 9 U 8/07 -