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Entscheidung

IX ZR 77/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom IX ZR 77/07 17. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich- ter Dr. Fischer und Dr. Pape am 17. April 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. März 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 234.642,89 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. 1 1. Die von dem Beklagten unterbreitete Frage, ob der Insolvenzverwalter zur Anfechtung von Zahlungen befugt ist, die er ganz offenkundig in dieser Hö- he nicht zur Befriedigung der Gläubiger benötigt, hat keine grundsätzliche Be- deutung. Eine Gläubigerbenachteiligung scheidet aus, wenn die Masse ohne die Anfechtung ausreichen würde, um alle Gläubiger zu befriedigen (BGHZ 105, 168, 187; BGH, Urt. v. 29. April 1986 - IX ZR 145/85, ZIP 1986, 787, 788). Die aufgrund der Insolvenzeröffnung gegen eine solche Sachverhaltsgestaltung sprechende tatsächliche Vermutung (MünchKomm/InsO-Kirchhof, 2. Aufl. § 129 2 - 3 - Rn. 107) hat der Beklagte indes angesichts der vom Insolvenzverwalter aufge- listeten Forderungen in Höhe von mehr als 490.000 € nicht zu entkräften ver- mocht. 2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage nach der Darlegungs- und Beweislast für eine fortbestehende drohende Zahlungsunfähigkeit. Die Annah- me des Berufungsgerichts, bei allen angefochtenen Zahlungen habe die Zah- lungsunfähigkeit der Schuldnerin zumindest gedroht, beruht auf einer der revi- sionsrechtlichen Prüfung verschlossenen tatrichterlichen Würdigung der im Ein- zelnen festgestellten Indizien, die sich in wiederholten Insolvenzeröffnungsan- trägen der A. , in nur auf Vollstreckungsdruck bewirkten Zahlungen und in auf Zahlungsunfähigkeit hindeutenden Erklärungen der Schuldnerin ma- nifestieren. 3 3. Die Annahme eines Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes der Schuld- nerin durch das Berufungsgericht gibt für ein Eingreifen des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keinen Anlass. Soweit das Berufungsgericht aus der Aussage der Zeugin H. einen Benachteili- gungsvorsatz, der kein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläu- biger voraussetzt (BGH, v. 20. Dezember 2007 – IX ZR 93/06, ZIP 2008, 420, 421 Rn. 18; Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799 f.), hergeleitet hat, handelt es sich um eine revisionsrechtlich unangreifbare tatrichterliche Würdigung (BGH, Urt. v. 20. Dezember 2007 aaO S. 422 Tz. 21). 4 - 4 - 4. Hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten von der durchgängig zumin- dest drohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin hält sich das Berufungs- gericht ebenfalls an die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 aaO S. 1801). 5 Ganter Gehrlein Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 14.07.2006 - 54 O 482/06 - OLG München, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 U 4101/06 -