Entscheidung
IV ZR 254/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 254/07 vom 16. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 16. April 2008 beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe- schluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tra- gen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwer- de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. 1 II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristge- 2 - 3 - recht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben. 1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor- trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung (Senatsbeschluss vom 26. April 2006 - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrens- weise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulas- sungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prü- fung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sin- ne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten, neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu berücksichtigen. 3 - 4 - 4 2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Er- folgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998, 3484). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 U 18/07 -