Entscheidung
5 StR 616/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 616/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. April 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten B. gegen das Ur- teil des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Be- schwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. 2. Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorge- nannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststel- lungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten be- trifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. G r ü n d e zu 2. Der Revision des Angeklagten T. kann der Erfolg nicht versagt werden. Wie der Generalbundesanwalt im Anschluss an die Senatsentschei- dung BGHSt 51, 165, 177 zutreffend ausgeführt hat, begegnet die Annahme eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB durchgreifenden Be- denken. Allein der Umstand, dass bei Vertragsschluss das Leasinggut ver- tragswidrig an Dritte weitervermietet werden sollte, begründet keine scha- densgleiche Vermögensgefährdung. Ergänzend wird hierzu auf die Entschei- 1 - 3 - dung des Senats im Parallelverfahren 5 StR 615/07 vom heutigen Tag ver- wiesen. Basdorf Raum Brause Schaal Jäger