Entscheidung
NotZ 120/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ 120/07 vom 14. April 2008 in dem Verfahren wegen Bestellung zum Notar - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor- sitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner am 14. April 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge- richts Köln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 5/07 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah- rens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite- ren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. - 3 - Gründe: I. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nord- rhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) für den Amtsge- richtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei- teren Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be- warben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegen- heiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; im Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden Gesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und 203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern die sechste Rangstelle einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2007 davon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Ge- samtpunktzahl von 197,55 nicht entsprochen werden könne. 1 Dem Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der am 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu besetzen, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine so- fortige Beschwerde, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus- wahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. Er hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerber- 3 - 4 - auswahl zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der Grundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausge- schöpft. 1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarin- nen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfas- sungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit- telt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235 f. Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 -, jeweils zur AV- Not 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. Rn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver- gleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. 4 2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren Beteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf dieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten die ersten drei Stellen einnehmen: 5 - 5 - Bewerber Antragsteller RA K. RA S. RA Dr. L RA St. Rang 6 1 2 3 4 2. Staatsexamen 41,75 54,25 36,55 52,50 51,35 RA-Tätigkeit 30 30 30 28,50 30 Fortbildungen 60 60 60 60 60 Beurkundungen 60 60 60 60 60 Sonderpunkte 5,8 17 2 Summe 197,55 204,25 203,55 203 201,35 3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller- dings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachli- chen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder un- zutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jewei- ligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte- system keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichti- gen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - aaO S 394 Rn. 15 und ständig). Die AVNot 2004 sehen folgerichtig unter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer- 6 - 6 - kannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner unter anderem zugunsten des weiteren Beteiligten zu 2 Gebrauch gemacht. Die dagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. Er kann weiter nicht geltend machen, der Antragsgegner hätte an ihn mehr als die tatsächlich zuerkannten Sonderpunkte vergeben müssen. 4. Der Antragsteller ist der Auffassung, der Antragsgegner habe mit der Vergabe von lediglich 5,8 Sonderpunkten seine umfassende und langjährige Tätigkeit als Notarvertreter und Notariatsverwalter und die daraus folgende besondere notarspezifische Qualifikation nicht ange- messen erfasst. Das wirkt sich im Verhältnis zu den weiteren Beteiligten zu 1 und zu 3 schon deshalb nicht aus, weil nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d) AVNot 2004 die Erfahrungen als Notarvertreter und Notari- atsverwalter regelmäßig nur mit bis zu 10 Punkten Berücksichtigung fin- den können und im Falle des Antragstellers nichts ersichtlich ist, was ei- ne Abweichung davon rechtfertigen könnte. Eine Zuerkennung von 10 Sonderpunkten an den Antragsteller unterstellt, hätte er insgesamt 201,75 Punkte erlangt. Damit würde er hinter dem weiteren Beteiligten zu 1, der auch ohne Sonderpunkte eine Punktzahl von 204,25 erreicht hat, und dem weiteren Beteiligten zu 3, dessen zwei Sonderpunkten für wissenschaftliche Assistententätigkeit der Antragsteller nicht entgegen- tritt, die dritte Rangstelle einnehmen. Es kann somit von vornherein nur auf einen Vergleich mit dem weiteren Beteiligten zu 2 ankommen. 7 a) Dieser hat für die Vorbereitung nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 AVNot 2004 auf den Zweitberuf des Anwaltsnotars 186,55 Punkte erzielt, die sich um vier Sonderpunkte für seine zusätzliche Qualifikation als Fachanwalt auf dem "notarnahen" Gebiet des Steuerrechts auf 190,55 8 - 7 - erhöhen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers durfte der An- tragsteller weitere sechs Sonderpunkte für benotete Leistungsnachweise vergeben. Dadurch verringert sich der Punkteabstand - unter der Vor- aussetzung, dass dem Antragsteller überhaupt 10 Sonderpunkte zuzubil- ligen wären - auf 5,2 Punkte. (1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rah- men der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an ei- nem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er- teilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk- ten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für nicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996 - NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 - NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - DNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP 2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundes- verfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit Blick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objekti- vierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno- tungen können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma- chen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder- punkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). 9 10 (2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 (NotZ 15/06 -, ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf Son- derpunkten für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zurückliegen- - 8 - de - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Familien- und Erbrechts und des Grundstücksrechts nicht beanstan- det. Der weitere Beteiligte zu 2 hat vergleichbare Leistungen erbracht, dabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige Klausuren be- ziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher Thematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge- sellschaftsrechts, des Grundstücksrechts und des Familien- und Erb- rechts entstammen; drei dieser Klausuren sind überdurchschnittlich be- wertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorberei- tungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit- lichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg- ner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten (vgl. ferner Senat, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 125/07 - unter II 3 a (2). b) Der verbleibende Punkteunterschied von 5,2 wird dadurch aus- geglichen, dass der Antragsgegner rechtsfehlerfrei nochmals vier Son- derpunkte für Vortragstätigkeit und drei Sonderpunkte für wissenschaftli- che Veröffentlichungen an den weiteren Beteiligten zu 2 vergeben hat. Der Antragsteller, der in seiner Beschwerdebegründung insoweit auf die Ausführungen in seiner Antragsschrift verweist, hat in letzterer vorge- bracht, Art und Umfang der Dozententätigkeit sowie die Anzahl der wis- senschaftlichen Veröffentlichungen seien ihm nicht bekannt. Er könne daher nicht beurteilen, ob die Sonderpunkte "ermessensfehlerfrei" ver- geben worden seien. Dem Antragsteller ist daraufhin mitgeteilt worden, er könne die Bewerbungsunterlagen auf der Geschäftsstelle des Ober- landesgerichts einsehen. Zugleich sind ihm der Besetzungsvermerk des Antragsgegners vom 29. Januar 2007 und die Punktzahlermittlungsbö- gen der Mitbewerber in Ablichtung übersandt worden. In seinem Beset- 11 - 9 - zungsvermerk begründet der Antragsgegner auf mehr als drei Seiten um- fassend und erschöpfend die Vergabe von drei Sonderpunkten für Veröf- fentlichungen zu notarspezifischen Themen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. g) AVNot 2004) und vier Sonderpunkten für Vortragstätigkeiten im Rahmen der beruflichen Organisationen (§ 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. f) AVNot 2004) an den weiteren Beteiligten zu 2. Die von diesem gehalte- nen Vorträge sind im Einzelnen aufgeführt, insbesondere ist angegeben, welchen Inhalt diese hatten und für welche beruflichen Organisationen der weitere Beteiligte zu 2 seine Dozententätigkeit ausgeübt hat. Auch die von ihm veröffentlichten Aufsätze sind dem Besetzungsvermerk mit ihrer Thematik zu entnehmen. Beurteilungsfehler des Antragsgegners lassen sich dabei nicht erkennen; sie werden auch vom Antragsteller - trotz der ihm eröffneten Erkenntnismöglichkeiten - nicht aufgezeigt. 5. Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers in seiner Be- schwerdebegründung, der Antragsgegner hätte ihm schon für die Zeit ab 1. März 2003 - also für weitere sieben Monate - Sonderpunkte nach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. d AVNot 2004 für die aus der Notarvertretung ge- wonnenen Erfahrungen zubilligen müssen, ohne sich gegen die vom An- tragsgegner insoweit in Ansatz gebrachten 0,2 Sonderpunkte pro be- rücksichtigungsfähigen Monat zu wenden, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. In diesem Falle stünden ihm weitere 1,4 Son- derpunkte zu. Mit der dadurch erreichten Gesamtpunktzahl von 198,95 (197,55 zzgl. 1,4) würde er aber immer noch nicht nur hinter dem weite- 12 - 10 - ren Beteiligten zu 2, sondern auch noch hinter dem Mitbewerber St. (201,35 Punkte) zurückstehen, bei dem sich die Frage nach Son- derpunkten nicht stellt, da ihm der Antragsgegner solche nicht zuerkannt hat. Schlick Kessal-Wulf Herrmann Doyé Ebner Vorinstanz: OLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 5/07 -