Entscheidung
II ZR 187/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 187/06 vom 10. April 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge des Revisionsbeklagten vom 25. März 2008 gegen das Urteil des Senats vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Der Senat hat bereits in der mündlichen Verhandlung in Anwe- senheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten aus- führlich dargelegt, aus welchen Unterlagen und Umständen er seine - vorläufige - Wertung entnommen hat, die Gesellschafte- rinnen der Beklagten seien sich am 30. Juni 2004 über das so- fortige Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer einig ge- wesen. In der mündlichen Verhandlung ist dem Prozessbevoll- mächtigten des Klägers, wie in den mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Senat üblich, Gelegenheit gegeben wor- den, näher Stellung zu nehmen. Einwendungen hat er nicht er- hoben, insbesondere ist von ihm nicht gerügt worden, der Se- nat habe entscheidungserheblichen Vortrag zu der Beschluss- fassung übersehen oder falsch verstanden. Aus der Tatsache, dass sich der Senat in der Urteilsbegründung nicht - erneut - mit jedem einzelnen Argument des Klägers gegen dessen die Einigung verneinende Ansicht ausdrücklich auseinandergesetzt - 3 - hat, schließt der Kläger zu Unrecht, dass der Senat seinen Vor- trag nicht zur Kenntnis genommen hat. Da nach der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sach- verhalts und der Urkunden durch den Senat die Geschäftsfüh- rerstellung des Klägers bereits durch den unangefochtenen Gesellschafterbeschluss vom 30. Juni 2004 beendet worden ist, kam es für die eigene Entscheidung des Senats ersichtlich nicht darauf an, ob die - vorsorglich - zeitlich nachfolgend ge- fassten Beschlüsse über eine Beendigung der Geschäftsfüh- rerstellung des Klägers wirksam sind oder nicht. Mangels Ent- scheidungserheblichkeit konnte der Senat deswegen den dies- bezüglichen Vortrag der Parteien unberücksichtigt lassen. Soweit der Kläger rügt, der Senat habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG verkannt, dass der Abberufungsbeschluss vom 17. Juni 2005 vom Oberlandesgericht Frankfurt aufgehoben worden ist, verkennt er, dass es sich nicht um die Entscheidung tragende Erwägungen gehandelt hat. Der Senat wollte das Be- rufungsgericht, das bei seiner Entscheidung in diesem Rechts- streit nicht wissen konnte, dass zeitlich nach Schluss der münd- lichen Verhandlung der genannte Beschluss aufgehoben wor- - 4 - den ist, lediglich darauf hinweisen, dass auch von seinem - von dem II. Zivilsenat nicht geteilten - Standpunkt aus die Entschei- dung rechtsfehlerhaft wäre. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2005 - 3/5 O 239/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.07.2006 - 5 U 82/05 -