Entscheidung
AnwZ (B) 111/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 111/06 vom 4. April 2008 in dem Verfahren wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann, Dr. Frellesen und Schaal sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas am 4. April 2008 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 26. November 2007 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: I. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2005 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Be- scheid vom 17. Januar 2006 ab. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf ge- richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Be- schwerde des Antragstellers hat der Senat mit Beschluss vom 26. November 2007 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Ge- hörsrüge. 1 - 3 - II. 2 Die nach § 29a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO statthafte Anhörungsrüge ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. 3 Eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 26. November 2007 we- der Tatsachen noch sonstige Umstände verwertet, zu denen der Antragsteller nicht gehört worden wäre. Er hat das schriftsätzliche und mündliche Vorbringen des Antragstellers gegen den Versagungsbescheid der Antragsgegnerin und den angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs berücksichtigt, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit der Antragsteller die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch den Senat angreift, macht er kei- ne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, sondern die - 4 - sachliche Unrichtigkeit der getroffenen Entscheidung. Dies ist nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a FGG. Ganter Ernemann Frellesen Schaal Wüllrich Frey Quaas Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 15/06 -