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3 StR 48/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 48/08 vom 3. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. April 2008, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Miebach, Pfister, Hubert, Dr. Schäfer, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Aurich vom 4. Dezember 2007 mit den zugehörigen Fest- stellungen aufgehoben a) im Fall II 2 der Urteilsgründe und b) im gesamten Strafausspruch. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwen- digen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer sexu- eller Nötigung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung und versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich sein auf die Verletzung for- mellen und sachlichen Rechts gestütztes Rechtsmittel. Es hat teilweise Erfolg. 1 I. - 4 - 1. Das Urteil war im Fall II 2 (versuchte gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung) aufzuheben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts lässt nicht erkennen, worauf es seine Überzeugung stützt, der Angeklagte ha- be, als er durch Vorhalt des Cuttermessers sexuelle Handlungen erzwingen wollte, billigend in Kauf genommen, sein Opfer durch den Messereinsatz zu verletzen, und damit unmittelbar zu einer gefährlichen Körperverletzung ange- setzt. Da das Messer nur zur Drohung verwendet werden sollte, versteht sich dies auch nicht von selbst. Im Fall II 3 der Urteilsgründe hat das Landgericht, obwohl der Angeklagte dort ein Messer in wesentlich intensiverer Weise nöti- gend eingesetzt hatte, eine versuchte gefährliche Körperverletzung - ohne nä- here Begründung - gerade nicht mit ausgeurteilt. 2 Demgegenüber belegen die Feststellungen zu Fall II 2, dass der Ange- klagte in objektiver und subjektiver Hinsicht den Tatbestand der versuchten be- sonders schweren sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 4 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht hat. Warum das Landgericht von einer entsprechenden Ver- urteilung abgesehen hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. Dieser Fall be- darf daher insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. 3 2. Der Schuldspruch in den übrigen Fällen hält dagegen rechtlicher Prü- fung stand. Zu Fall II 4 der Urteilsgründe - Verurteilung wegen Vergewaltigung - beanstandet der Beschwerdeführer mit einer Verfahrensrüge zwar zu Recht, dass die Arztberichte nicht hätten verlesen werden dürfen (§ 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Indes schließt der Senat angesichts des umfassenden Geständnisses des Angeklagten in diesem Fall aus, dass der Schuldspruch auf der Gesetzes- verletzung beruht. 4 In den beiden verbleibenden Fällen II 1 und 3 erweist sich die Revision zum Schuldspruch als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 5 - 5 - II. Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand. Die Erwägungen, der Angeklagte habe in allen Fällen gehandelt, "nur damit er sein sexuelles Verlan- gen in die Tat umsetzen konnte" und er habe seine Opfer "letztlich nur zu einem Sexualobjekt degradiert" verstoßen gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB; sie decken sich mit den Überlegungen, die den Gesetzgeber veranlasst haben, solche Taten überhaupt unter Strafandrohung zu stellen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Vergewaltigung 1). Der Senat vermag nicht auszu- schließen, dass die Bemessung aller Einzelstrafen auf diesen rechtsfehlerhaf- ten Zumessungserwägungen beruht. 6 Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer