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Entscheidung

5 StR 62/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 62/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 bgbeschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 4. Oktober 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1. In den Fällen 13 a und 13 b, 20 a und 20 b, 22 a und 22 b, 23 a und 23 b, 26 a und 26 b, 29 a und 29 b sowie 30 a und 30 b der Urteilsgründe ist das Landgericht jeweils zu Unrecht von Tateinheit ausgegangen. Die Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Fällt die Abgabe mehrer Steuererklä- rungen im äußeren Vorgang zusammen, kann ausnahmsweise dann Tatein- heit vorliegen, wenn in den Erklärungen übereinstimmende unrichtige Anga- ben über die Besteuerungsgrundlagen enthalten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2007 – 5 StR 292/07 Rdn. 20; BGH wistra 2005, 56 f. m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. Die unrichtige Beurteilung des Konkur- renzverhältnisses der Steuerstraftaten beschwert den Angeklagten jedoch nicht. 2. Auch der Strafausspruch hat Bestand. a) Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 90) dem Um- stand hinreichend Rechnung getragen, dass sich die Abgabe unrichtiger – zu nicht gerechtfertigten Steuererstattungen führender – Umsatzsteuervoran- - 3 - meldungen für den Zeitraum April bis Dezember 2001 und die Nichtabgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2001 dieselbe Steuerart und dasselbe Steueraufkommen betreffen und sich der Unrechtsgehalt damit im Hinblick auf die jeweils verschwiegene Umsatzsteuer überschneidet, wenn auch nicht vollständig deckungsgleich ist (vgl. dazu BGHSt 49, 359, 362 ff.; BGH wistra 2005, 145, 146 f.). b) Der Umstand, dass das Landgericht eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens durch Strafabschläge bei den Einzelstrafen kompensiert hat, gefährdet den Strafausspruch ebenfalls nicht. Zwar entspricht diese Verfah- rensweise nicht der – nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung – geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK („Vollstreckungsmodell“, vgl. BGH, Großer Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Indes liegt ein besonders gelagerter Einzelfall (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 – 3 StR 388/07 – und vom 13. Februar 2008 – 3 StR 563/07), in dem der – bereits mehrfach, auch wegen einschlägiger Taten, vorbestrafte – Ange- klagte durch die vorgenommene, vor der Rechtsprechungsänderung metho- disch anerkannte und verfassungsrechtlich unbedenkliche Kompensation beschwert wäre, nicht vor. Dies gilt zumal im Hinblick auf den gewährten Um- fang der Kompensation, der mit dem Ergebnis einer Reduzierung der Ge- samtfreiheitsstrafe um sechs Monate nach einer rechtsstaatswidrigen Verfah- rensverzögerung von einem Jahr und zwei Monaten die vom Großen Senat für Strafsachen für das „Vollstreckungsmodell“ aufgestellten Maßstäbe (vgl. BGH, Großer Senat aaO S. 866 Rdn. 56) übersteigt. Der Senat lehnt zudem die Annahme einer Beschwer allein im Blick auf die ungesicherte Möglichkeit künftiger Anwendung des § 57 StGB grundsätzlich ab. Andererseits hätte er im Blick auf das Verschlechterungsverbot erhebliche Bedenken, eine ver- hängte Strafe – auch wenn sie infolge gleichzeitiger Anrechnung zu keiner längeren Vollstreckung führt – zu erhöhen, da sich hieraus für den Rechts- - 4 - mittelführer zumal nicht stets vollständig absehbare andere Nachteile erge- ben können. Basdorf Gerhardt Brause Schaal Jäger