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Entscheidung

V ZB 99/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 99/07 vom 13. März 2008 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Gehörsrüge der Gläubigerin gegen den Beschluss des Senats vom 24. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist von dem Senat berücksichtigt worden. Ob der Schuldner das laufende Wohngeld nicht bezahlen kann oder ob er es nicht bezahlen will, ist für die Beantwortung der Frage ohne Bedeutung, ob das Ausbleiben der Zahlung den Bestand des Wohnungseigentums oder die Zwangsverwaltung gefährdet. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth Vorinstanzen: AG Idstein, Entscheidung vom 05.06.2007 - 41 L 14/05 - LG Wiesbaden, Entscheidung vom 01.08.2007 - 4 T 402/07 -