Entscheidung
IV ZR 123/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 123/06 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. März 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulas- sung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 10. April 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Re- visionsgerichts erfordert. Die gerügten Verstöße gegen Verfahrensgrundrechte und das Willkürverbot liegen nicht vor. Von einer näheren Begründung wird im Hin- blick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. 3. Der Streitwert wird für das Verfahren beim Landgericht auf bis zu 850.000 € festgesetzt, für das Berufungs- und Beschwerdeverfahren auf bis zu 260.000 €. - 3 - Gründe: Zu Ziff. 3.: 1. Der Streitwert der auf Feststellung des Fortbestandes des Ge- bäudeversicherungsvertrages gerichteten Klageanträge 1 und 2 be- stimmt sich einheitlich nach dem 3,5-fachen Betrag der Jahresprämie von 2.257,48 € = 7.901,18 €. Anders als bei der Risikolebensversiche- rung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 1997 - IV ZR 38/97 - NJW-RR 1997, 1562 f.) können nicht 20% der Versicherungssumme, wie das Be- rufungsgericht meint, zugrunde gelegt werden. Tritt bei der Lebensversi- cherung der Versicherungsfall ein, ist die volle Versicherungssumme zu zahlen. Dagegen ist bei der Gebäudeversicherung nur der durch den Versicherungsfall entstandene Schaden zu ersetzen, der weit unterhalb der Versicherungssumme liegen kann. Davon abgesehen kann der Ver- sicherer die Gebäudeversicherung kündigen, was hier erstmals zum 1. November 2006 der Fall war. Deshalb ist die Streitwertfestsetzung nach den gleichen Maßstäben vorzunehmen wie bei der Krankenversi- cherung (Senatsbeschluss vom 23. Juni 2004 - IV ZR 186/03 - VersR 2004, 1197 unter 2 a m.w.N.) und der Kraftfahrtversicherung (Senatsbe- schluss vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 177/00 - VersR 2001, 492 unter 1). Da sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsfall vom 18. Novem- ber 2002 Gegenstand der anderen Klageanträge sind, kommt es für den Streitwert allein auf die Prämie an. 1 2. a) Der ursprünglich auf Zahlung von 820.890 € nebst Zinsen ge- richtete Klageantrag 3 hatte im Verfahren vor dem Landgericht bereits 2 - 4 - vor Zahlung des Betrages von 717.993,82 € an die Grundpfandgläubige- rin alle Gebührentatbestände ausgelöst. b) Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers mit den beim Landgericht erfolgreichen Feststellungsanträgen 4 und 5 hat aber für die höheren Instanzen eine Reduzierung des Streitwerts zur Folge. Bei Teilerledigung der Hauptsache ergibt sich der Streitwert aus der Summe der verbliebenen Hauptsache und den für den erledigten Teil angefallenen, im Wege einer Differenzrechnung zu ermittelnden Kosten (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02 - NJW-RR 2005, 1728 f.). 3 aa) Der Wert der restlichen Hauptsache ist durch Ziff. III des Te- nors des landgerichtlichen Urteils dahin festgelegt, dass die Beklagte 102.906,18 € nebst darauf entfallenden Zinsen sowie - nunmehr zur Hauptsache gewordene - Zinsen aus dem erledigten Betrag von 717.993,82 € vom 23. Februar 2003 bis zum 25. November 2004 zu zah- len hat. Dieser Zinsbetrag beläuft sich auf circa 78.000 €. 4 bb) Die Differenz zwischen den Kosten, die im Verfahren vor dem Landgericht entstanden sind (Streitwert bis 850.000 €), und die entstan- den wären, wenn der Prozess ohne den erledigten Teil geführt worden wäre (Streitwert bis 140.000 €), beträgt circa 32.000 € (auf der Grundla- gen von drei Gerichtsgebühren und je drei Gebühren für drei Rechtsan- wälte). 5 3. Der Antrag auf Feststellung der den geltend gemachten Vor- schussbetrag übersteigenden Ersatzpflicht (Ziff. VI im Urteilstenor des 6 - 5 - Landgerichts) kann wie in den Vorinstanzen auf 20.000 € festgesetzt werden. 4. Für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren er- gibt sich demgemäß ein Streitwert von bis zu 260.000 €. 7 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.04.2005 - 11 O 2227/03 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 8 U 990/05 -