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Entscheidung

II ZR 144/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 144/06 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin und Beschwerdeführerin vom 8. November 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 22. Oktober 2007 wird zurückgewiesen. Der Senat hat die Rüge geprüft und sie als nicht begründet erachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 8.1.2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371 m.w.N.) bedarf eine letztinstanzliche Entscheidung keiner eingehenden Begründung; auf dem Wege der Anhörungsrüge kann die Partei die Mitteilung einer solchen Begründung auch nicht dadurch erzwingen, dass sie ohne weiteres behauptet, die „formelhafte“ Begründung des Senatsbeschlusses „rechtfertige den Schluss, dass der Senat die Ausführungen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und nicht in seine Erwägungen einbezogen habe“. Der vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unmittelbar bei dem Senat eingereichte Schriftsatz vom 15. November 2007 nebst umfangreicher, in englischer Sprache abgefasster Anlage K 33 hat vorgelegen. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.04.2004 - 3/9 O 107/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 5 U 109/04 -