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Entscheidung

II ZB 30/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/07 vom 12. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts Mün- chen vom 24. August 2007 in Verbindung mit dem Berichti- gungsbeschluss vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Klä- ger zurückgewiesen. 2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.822,32 € festgesetzt. Gründe: I. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti- engesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor- stands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad- hoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom 23. September 2006 und 18. Dezember 2006 zwei Musterfeststellungsanträge i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat diese Anträge durch Be- schluss zurückgewiesen. Die Klage hat es durch Urteil vom selben Tage abge- wiesen. Die Kläger haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde und ge- gen das Urteil Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben sie beantragt, 1 - 3 - den Beschluss des Landgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Mus- terfeststellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Be- schwerde als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Be- schwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft und rechtzeitig, nämlich innerhalb der einmonatigen Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, eingelegt worden. Dass in der Rechtsbeschwer- deschrift vom 20. September 2007 als Rechtsbeschwerdeführerin eine Frau S. T. genannt ist und erst am 14. November 2007 eine Rechtsbeschwerde- und -begründungsschrift für M. und D. K. ein- gereicht worden ist, steht nicht entgegen. Denn auch in dem Beschluss des Be- schwerdegerichts vom 24. August 2007 ist als Beschwerdeführerin Frau T. aufgeführt, und dieser Beschuss ist erst mit Beschluss vom 11. Oktober 2007 hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer berichtigt worden. Da- nach kommt es nicht darauf an, dass durch die Zustellung eines Berichtigungs- beschlusses grundsätzlich keine neue Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt wird (BGHZ 89, 184; Zöller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 25, zur Ausnah- me bei Parteiverwechslung aber BGHZ 17, 149). In entsprechender Anwen- dung des Grundsatzes der Meistbegünstigung (Zöller/Gummer/Heßler aaO Vor § 511 Rdn. 30) hat eine Rechtsmittelschrift, die den in dem angefochtenen Be- schluss genannten Namen verwendet, jedenfalls dieselben Wirkungen wie eine unter der richtigen Parteibezeichnung erstellte Rechtsmittelschrift. Die Rechts- beschwerde ist auch rechtzeitig begründet worden, da die Begründungsfrist mit Verfügung vom 25. September 2007 gemäß § 575 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO bis zum 3. Dezember 2007 verlängert worden ist. III. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.3 - 4 - Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zurück- gewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug in Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts been- det. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 4 5 Wie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 (II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel- lungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung der Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. Ein Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta- dium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa- chen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir- kung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach Wortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin- stanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus- terfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge fristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin- dendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin- stanzliches Verfahren voraus. 6 Hier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten Rechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts- zug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle- gung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts- beschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn auch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des 7 - 5 - Rechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer- den kann. Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 19.06.2007 - 34 O 14261/06 - OLG München, Entscheidung vom 24.08.2007 - W (KAP) 19/07 -