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Entscheidung

3 StR 378/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 378/07 vom 11. März 2008 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung hier: Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Verurteilten am 11. März 2008 gemäß § 8 Abs. 1 StrEG beschlossen: Der Verurteilte ist für die in der Zeit vom 18. Dezember 2006 bis zum 19. Oktober 2007 vollzogene einstweilige Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO zu entschädigen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 das Urteil des Land- gerichts Hannover, mit dem die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angeordnet wor- den war, aufgehoben und ausgesprochen, dass die Anordnung der Sicherungs- verwahrung entfällt. Zugleich hat er den Unterbringungsbefehl aufgehoben und die sofortige Freilassung des Verurteilten angeordnet. Dieser ist am selben Tag aus der seit dem 18. Dezember 2006 vollzogenen einstweiligen Unterbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO entlassen worden. 1 Die Voraussetzungen für den Ausspruch liegen vor. Die einstweilige Un- terbringung nach § 275 a Abs. 5 StPO ist eine Strafverfolgungsmaßnahme nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG (OLG Düsseldorf JBl RP 2006, 38 = NStZ 2007, 56 [LS]; vgl. inzident auch BGH, Urt. vom 25. November 2005 - 2 StR 272/05 - insoweit in BGHSt 50, 284 nicht abgedruckt). Der Senat ist nach § 8 StrEG für den Aus- spruch über die Verpflichtung zur Entschädigung zuständig, weil er die das Ver- fahren abschließende Entscheidung getroffen hat. Weitere, vom Tatrichter zu 2 - 3 - treffende Feststellungen sind nicht mehr erforderlich. Umstände, die zum Aus- schluss oder der Versagung der Entschädigung Anlass geben könnten, liegen nicht vor. Becker Miebach Pfister Hubert Schäfer