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Entscheidung

IV ZB 11/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 11/07 vom 5. März 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. März 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil- senats des Kammergerichts vom 17. April 2007 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: Bis 600 € Gründe: I. Die Parteien und ihre Schwester G. F. sind die Kinder und gesetzlichen Erben des am 1. Februar 2005 gestorbenen Erblassers. Durch Teilurteil des Landgerichts vom 6. März 2006 ist der Beklagte verurteilt worden, der Klägerin und G. F. Aus- kunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, insbesondere über die Entwicklung von drei Konten bei der B. S. (Girokonto, Kapitalsparkonto, D. Bank Depot). 1 Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt. Mit Schreiben vom 19. September und 27. November 2006 hat das Berufungsgericht den Beklagten im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es einen 600 € über- 2 - 3 - steigenden Wert des Beschwerdegegenstandes nicht für glaubhaft ge- macht halte. Mit Beschluss vom 17. April 2007 hat es die Berufung aus diesem Grund verworfen. Es hat auf der Grundlage des Beklagtenvor- trags angenommen, der Gesamtaufwand für die Erteilung der Auskunft belaufe sich auf circa 260 €. Die Kosten für die Beschaffung der Konto- auszüge hat es dabei mit höchstens 240 € angesetzt. Zwar habe der Be- klagte die Kosten pro Konto auf circa 120 € beziffert. Dabei habe er je- doch unberücksichtigt gelassen, dass nach seiner eigenen Darstellung der Erblasser ihm das Depotkonto noch zu Lebzeiten übertragen habe. Deshalb müsse er über diese Kontounterlagen selbst verfügen. Für die Beschaffung von Auszügen der beiden anderen Konten könnten deshalb allenfalls Kosten von 240 € anfallen. Um diese Auskünfte zu erhalten, benötige er keinen - mit einem Kostenaufwand von 350 € zu beschaffen- den - Erbschein. Der Bank gegenüber sei er durch die vom Erblasser er- teilte Vollmacht legitimiert. Wegen der weiteren Begründung wird auf den vom Beklagten mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss Be- zug genommen. II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.3 1. Der Beklagte beanstandet zwar mit Recht als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Berufungsgericht die Kosten für die Be- schaffung des Erbscheins, die zusammen mit den übrigen vom Beru- fungsgericht berücksichtigten Kosten einen Betrag von 610 € ergäben, unter Hinweis auf die vom Erblasser erteilte Vollmacht außer Acht gelas- sen hat. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien war die Vollmacht mit dem Tod des Erblassers erloschen. Darauf geht das Beru- fungsgericht nicht ein. 4 - 4 - 5 2. Auf diesen Gehörsverstoß kommt es jedoch nicht an. Die ange- fochtene Entscheidung ist aus anderen, im Hinweis des Berufungsge- richts vom 27. November 2006 angesprochenen und aktenkundigen Gründen im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 577 Abs. 3 ZPO). a) Das ist schon deshalb der Fall, weil die vom Beklagten behaup- teten und vom Berufungsgericht ohne Prüfung in seine Berechnung ein- gestellten Kosten von circa 120 € für die Beschaffung der Auszüge über das Sparkonto offenkundig diesen Betrag bei weitem nicht erreichen konnten. Es handelt sich lediglich um zwei Seiten eines Sparbuchs, die auf eine DIN A4-Seite kopiert sind und den Zeitraum vom 9. Januar 2002 bis zum 6. Januar 2005 (Saldo nur noch 22,20 €) umfassen. 6 Davon abgesehen war der Beklagte im Besitz des Sparbuchs, denn er hat der Gegenseite diese Kopie zur Verfügung gestellt, nach seiner Darstellung spätestens in erster Instanz und dann (aktenkundig) mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2006. An die Sparkasse zu zahlende Kosten für die Beschaffung dieser Kontoübersicht konnten deshalb nicht anfallen. 7 - 5 - 8 b) Im Übrigen ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Beru- fungsgericht von dem ihm bei der Bemessung der Beschwer nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5) rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 06.03.2006 - 5 O 428/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2007 - 1 U 27/06 -