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Entscheidung

5 StR 67/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 67/08 (alt: 5 StR 155/07) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 2. November 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dem Urteil ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass der Tatrichter auf- grund der gegebenen Strafschärfungsgründe ohne den vertypten Milde- rungsgrund der Beihilfe keinen minder schweren Fall angenommen hätte (§ 50 StGB). Dass die Strafkammer dem Angeklagten einen gewichtigeren Tatbeitrag als den bestandskräftig festgestellten angelastet hat, ist ausge- schlossen. In Zeile 5 des Referats des ersten Urteils (UA S. 4) liegt ein Fas- sungsversehen vor, gemeint ist offensichtlich der ehemalige Mitangeklagte. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal