Entscheidung
2 StR 445/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 445/04 vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. März 2008 beschlossen: Die Übertragung der Sache an das Landgericht Heidelberg wird abgelehnt. Gründe: Für die vom Antragsteller beantragte Übertragung des gegen ihn geführ- ten Strafverfahrens an das für seinen jetzigen Wohnort zuständige Landgericht Heidelberg gemäß § 15 StPO fehlt es an einer Grundlage. Das zuständige Landgericht Trier ist weder rechtlich noch tatsächlich verhindert, das Verfahren durchzuführen. Die von dem Antragsteller vorgetragenen Gründe fehlerhafter oder zögerlicher Sachbehandlung sind offensichtlich nicht geeignet, eine Ver- hinderung des zuständigen Gerichts gemäß § 15 StPO zu begründen: vom An- tragsteller pauschal behauptete Befangenheiten einzelner oder aller Richter des Landgerichts Trier sind weder dargelegt noch im Verfahren geltend gemacht worden. 1 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt