Entscheidung
2 ARs 30/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 30/08 2 AR 17/08 vom 5. März 2008 in der Strafsache gegen wegen BtMG Az.: 4 AR 72 + 73/07 Amtsgericht Lippstadt Az.: 2 Ls 14 Js 6625/04, 2 Ls 14 Js 19881/05 Amtsgericht Heidenheim - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts am 5. März 2008 beschlossen: Der Antrag des Amtsgerichts Heidenheim, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene war durch das Landgericht Ellwangen und das Amtsge- richt Heidenheim zu Freiheitsstrafen verurteilt worden. Er befand sich bis 28. August 2006 zur Strafvollstreckung in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Hall. 1 Mit Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 wurde die restliche Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausge- setzt. Durch Beschluss vom 3. Dezember 2007 gab das Amtsgericht Heiden- heim die Bewährungsüberwachung an das Amtsgericht Lippstadt ab, in dessen Bezirk der Verurteilte wohnt. 2 Da das Amtsgericht Lippstadt die Übernahme ablehnte, hat das Amtsge- richt Heidenheim das Verfahren gemäß § 14 StPO dem Bundesgerichtshof vor- gelegt mit der Bitte, das zuständige Gericht zu bestimmen. 3 II. Der Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung war zurückzuweisen.4 - 3 - Die Bestimmung muss unterbleiben, wenn keines der bislang am Streit beteiligten Gerichte zuständig ist (vgl. u. a. BGH NStZ 2001, 110). 5 Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:6 "Zuständig für die Überwachung des Verurteilten in der Bewährungszeit ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heilbronn, da sich der Verurteilte zuletzt in deren Bezirk in Straf- haft befand (Bewährungsheft 2 Ls AK 21/05, S. 22 ff.). Ein vorheriges Be- fasstsein der Strafvollstreckungskammer ist nicht erforderlich (vgl. BGH StV 1984, 382). 7 Diese Zuständigkeitsregelung ist auch dann anwendbar, wenn die Voll- streckung einer Freiheitsstrafe nach erfolgreicher Behandlung unter Anrech- nung der Behandlungszeit gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG durch das erstin- stanzliche Gericht zur Bewährung ausgesetzt wird (vgl. Senat in NStZ-RR 1996, 56; Beschluss vom 10. April 2002 Az.: 2 ARs 88/02; Körner, Betäubungsmittel- gesetz, 6. Aufl. § 36 Rdnr. 71). 8 Aus dem Beschluss des Amtsgerichts Heidenheim vom 7. November 2007 ergibt sich zwar nicht ausdrücklich, aufgrund welcher Vorschrift die Straf- aussetzung zur Bewährung erfolgt ist. Die vorliegende Vollstreckungsübersicht der JVA Schwäbisch Hall vom 28. Dezember 2007 wie auch die Austrittsinfor- mation weisen jedoch darauf hin, dass das Amtsgericht Heidenheim die Voll- streckung der beiden Restfreiheitsstrafen nach dem § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG ausgesetzt hat. 9 Eine bindende Abgabe der Bewährungsüberwachung durch das Amtsge- richt Heidenheim an das Amtsgericht Lippstadt konnte nicht erfolgen, da der 10 - 4 - entsprechende Beschluss durch das unzuständige Gericht erging (vgl. BGHR StPO § 462a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1)." Dem schließt sich der Senat an.11 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt