Leitsatz
IV ZR 270/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 270/06 Verkündet am: 27. Februar 2008 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 43 Nr. 1; BGB §§ 164 Abs. 1, 242 Cd Zu den Anforderungen an die Feststellung eines kollusiven Zusammenwirkens zwi- schen Versicherungsagent und Versicherungsnehmer und an die Evidenz eines Missbrauchs der dem Agenten vom Versicherer eingeräumten Vollmacht bei Entge- gennahme eines Versicherungsantrags. BGH, Urteil vom 27. Februar 2008 - IV ZR 270/06 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand- lung vom 27. Februar 2008 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 20. Sep- tember 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei ihr am 1. Juni 2001 genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung in Anspruch. 1 Im Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten den Ab- schluss einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähig- keits-Zusatzversicherung, die einen anderweitig bestehenden vertragli- chen Berufsunfähigkeitsschutz ersetzen sollte. In dem vom Versiche- rungsagenten der Beklagten, dem Zeugen F. , ausgefüllten Versi- cherungsantrag vom 24. Januar 2001 sind die Fragen nach Krankheiten, 2 - 3 - gesundheitlichen Störungen oder Beschwerden verneint; die Frage nach ärztlichen Behandlungen in den zurückliegenden fünf Jahren ist unter Hinweis auf einen grippalen Infekt im November 2000 bejaht. Im August 2003 begehrte der Kläger Versicherungsleistungen mit der Begründung, er könne seinen bisherigen Beruf als Kfz-Mechaniker wegen eines Band- scheibenvorfalls nicht mehr ausüben. Die Beklagte erklärte daraufhin den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und focht diesen wegen arglisti- ger Täuschung an, weil der Kläger bei der Antragstellung mehrere Er- krankungen verschwiegen habe. Demgegenüber macht der Kläger gel- tend, er habe die Gesundheitsfragen ordnungsgemäß beantwortet; der Versicherungsagent der Beklagten habe die geschilderten Beschwerden jedoch als unerheblich für den Abschluss des Vertrages bezeichnet und deshalb nicht in das Antragsformular aufgenommen. Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung einer monatlichen Be- rufsunfähigkeitsrente sowie auf rückständige Rentenleistungen im We- sentlichen stattgegeben, den Fortbestand des Versicherungsverhältnis- ses festgestellt und die Beklagte zur Beitragsfreistellung sowie zur Er- stattung bereits geleisteter Beiträge verurteilt. Auf die Berufung der Be- klagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Re- vision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - 5 I. Das Berufungsgericht sieht es nach dem Ergebnis der landge- richtlichen Beweisaufnahme als erwiesen an, dass der Kläger den Versi- cherungsagenten der Beklagten bei Antragstellung auf seine Vorerkran- kungen, insbesondere auf eine frühere Rückenerkrankung hingewiesen und ihn auch von den zum Zeitpunkt der Antragstellung gegenwärtigen Kniebeschwerden in Kenntnis gesetzt hat. Der Versicherungsagent habe, so das Berufungsgericht weiter, daraufhin erklärt, die Rücken- und die Kniebeschwerden seien für den Abschluss des Versicherungsvertrages unerheblich; er habe dann lediglich einen grippalen Infekt in das An- tragsformular aufgenommen. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, in ei- nem solchen Fall komme eine arglistige Täuschung des Versicherers dann in Betracht, wenn Versicherungsnehmer und Versicherungsagent zu Lasten des Versicherers zusammengewirkt haben oder wenn der Agent von seiner Vertretungsmacht dergestalt in verdächtigter Weise Gebrauch macht, dass bei dem Versicherungsnehmer begründete Zwei- fel im Hinblick auf einen Treueverstoß des Agenten entstehen mussten. Dass der Kläger das im vorliegenden Fall auf der Hand liegende treuwid- rige Handeln des Versicherungsagenten erkannt und gebilligt habe, er- gebe sich daraus, dass nicht nur eine frühere, zum Zeitpunkt der Antrag- stellung bereits abgeklungene Rückenerkrankung nicht in den Antrag aufgenommen worden sei, sondern auch der vom Kläger selbst als krankheitswertig empfundene Zustand des linken Knies. Auch angesichts der gegenteiligen Bekundungen des Agenten könne der Kläger nicht ge- glaubt haben, dass diese Vorerkrankungen für den Abschluss einer Be- rufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unerheblich gewesen seien. Dass zum Zeitpunkt der Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatz- versicherung bestand und diese durch die bei der Beklagten beantragte - 5 - Versicherung habe ersetzt werden sollen, vermöge ausreichende Zweifel an der Arglist des Klägers nicht zu begründen. II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. 6 1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht für die Frage der Kenntniszurechnung bei Antragsaufnahme durch einen Versi- cherungsagenten von der Auge-und-Ohr-Rechtsprechung des Senats (vgl. dazu BGHZ 102, 194; 116, 387 und ständig) ausgegangen, die nunmehr auch Eingang in das reformierte, am 1. Januar 2008 in Kraft ge- tretene Versicherungsvertragsgesetz gefunden hat (vgl. § 70 VVG n.F.). Danach kann der Versicherer allein mit dem Inhalt des von seinem Agen- ten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versiche- rungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzei- geobliegenheit erfüllt zu haben. Dem Versicherer obliegt es in einem sol- chen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussa- ge seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat (BGHZ 107, 322, 325). Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden (§§ 43 Nr. 1 VVG a.F., 166 Abs. 1 BGB), auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389). 7 Das Berufungsgericht hat - insoweit von der Revision unangegrif- fen - festgestellt, dass der Kläger dem Versicherungsagenten der Be- 8 - 6 - klagten, dem Zeugen F. , seine Vorerkrankungen nicht verschwie- gen, sondern vielmehr seine zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr vorhandenen Rückenbeschwerden ebenso genannt hat wie die gegen- wärtigen Beschwerden im linken Knie und die in der Vergangenheit er- forderlich gewordene Kniespiegelung. Damit war der Kläger seiner An- zeigeobliegenheit nachgekommen. Zu weiteren Angaben musste sich der Kläger nicht veranlasst sehen, zumal der Zeuge F. , wie vom Beru- fungsgericht ebenfalls festgestellt, die ihm geschilderten Beschwerden als für den Vertragsschluss unerheblich bezeichnet und sie - im Unter- schied zu einem grippalen Infekt - nicht in das Antragsformular aufge- nommen hat. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Er- wägung im angefochtenen Urteil, die vollständige mündliche Unterrich- tung über die Vorerkrankungen habe ausnahmsweise nicht zu einer Wis- senszurechnung geführt, weil der Versicherungsagent F. treuwidrig gehandelt und der Kläger dies erkannt und wenigstens billigend in Kauf genommen, also arglistig mit dem Agenten zu Lasten der Beklagten zu- sammengewirkt habe. Das Berufungsgericht hat die für einen solchen Ausnahmefall in der Rechtsprechung des Senats herausgearbeiteten An- forderungen nicht ausreichend in den Blick genommen und dabei, wie die Revision zu Recht rügt, die Voraussetzungen fehlender Kenntniszu- rechnung wegen evidenten Vollmachtsmissbrauchs von denen einer arg- listigen Täuschung des Versicherers wegen kollusiven Zusammenwir- kens zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsagent nicht aus- reichend unterschieden. 9 a) Die Wissenszurechnung auf dem Gebiet des Versicherungsver- tragsrechts dient, wie der in § 166 Abs. 1 BGB für das Zivilrecht allge- 10 - 7 - mein geltende Grundsatz der Kenntniszurechnung zum Ausdruck bringt, dem Schutz des redlichen Vertragspartners, hier des künftigen Versiche- rungsnehmers, dem der Versicherer für den beabsichtigten Vertrags- schluss einen zu seiner passiven Stellvertretung Bevollmächtigten und damit zur Entgegennahme antragsbezogener Erklärungen ausschließlich zuständigen Versicherungsagenten gegenüberstellt (BGHZ 102, 194, 198). Danach ist eine Wissenszurechnung nur dann nicht gerechtfertigt, wenn der künftige Versicherungsnehmer nicht schutzwürdig ist (Senats- urteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb). Das ist der Fall, wenn er mit dem Versicherungsagenten arglistig zum Nachteil des Versicherers zusammenwirkt. Eine solche Kollusion - als besonders schwerer Fall des Vollmachtsmissbrauchs (so zutreffend Fri- cke VersR 2007, 1614, 1615) - setzt dabei voraus, dass der Versiche- rungsnehmer auf die Auskunft des Agenten, eine erhebliche Vorerkran- kung sei nicht anzeigepflichtig, nicht vertraut, sondern im Bewusstsein der Anzeigeobliegenheit erkennt und billigt, dass der Versicherer durch das Vorgehen des Agenten über seinen Gesundheitszustand getäuscht und dadurch in der Entscheidung über den Abschluss des Versiche- rungsvertrages beeinflusst wird und er deshalb - im Einvernehmen mit dem Versicherungsagenten - will, dass die betreffende Erkrankung im Antragsformular unerwähnt bleibt (Senatsurteil vom 14. Juli 2004 - IV ZR 161/03 - VersR 2004, 1297 unter 3 m.w.N.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 43 Rdn. 54). Gemessen daran rechtfertigen die im angefochtenen Urteil getrof- fenen Feststellungen die Annahme kollusiven Zusammenwirkens zwi- schen dem Kläger und dem Zeugen F. zum Nachteil der Beklagten nicht. Fraglich ist schon, ob die vom Berufungsgericht für die Begrün- dung arglistigen Verhaltens des Klägers in den Mittelpunkt gestellte Er- 11 - 8 - wägung tragfähig ist, wonach dieser nicht geglaubt haben könne, ein ge- genwärtiger, also zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandener krank- hafter Zustand seines Kniegelenks sei - trotz gegenteiliger Bekundung des ihn beratenden Agenten - für den Abschluss des Vertrages bedeu- tungslos, vielmehr sei für den Kläger das Gegenteil evident gewesen. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass das Berufungsgericht den ihm unterbreiteten Tatsachenstoff nicht vollständig ausgeschöpft hat. Die Revision beanstandet insoweit zu Recht, dass die in den Urteilsgründen für diese Erwägung herangezogenen und auszugsweise wörtlich zitierten Bekundungen der Ehefrau des Klägers aus der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in einem entscheidenden Punkt unvollständig wie- dergegeben werden. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Ver- handlung hat diese ausgesagt, sie und ihr Ehemann hätten (dem Versi- cherungsagenten) auch erklärt, dass schon eine Kniespiegelung ge- macht wurde und dass "zu dem Zeitpunkt" das Knie auch nicht in Ord- nung gewesen sei. Die Wendung "zu dem Zeitpunkt", die sich dem Sinn- zusammenhang nach ersichtlich auf den Zeitpunkt der Kniespiegelung und nicht auf den der Antragstellung bezieht, fehlt in der wörtlichen Wie- dergabe der Aussage der Zeugin in den Entscheidungsgründen. Über diesen Teil der Aussage der Zeugin, der gegen ein arglistiges Verhalten des Klägers spricht, hätte das Berufungsgericht nicht ohne nähere Erör- terung hinweggehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als es an weiteren, tragfähigen Feststellungen zur Arglist fehlt. Im angefochtenen Urteil ist insoweit lediglich weiter festgestellt, dass der Zeuge F. die ihm ge- gebenen Informationen zu den Vorerkrankungen des Klägers nicht in das Formular aufgenommen hat. Dafür, dass der Kläger dies gewollt und ge- billigt hätte, ist jedoch nichts ersichtlich. Dass er bei Antragstellung schon eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bei einem anderen Versicherer unterhielt, stellt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - 9 - vielmehr ein gewichtiges Indiz gegen ein arglistiges Verhalten dar. Gera- de weil es sich bei Arglist um eine innere Tatsache handelt, die regel- mäßig nur aus Indizien gefolgert werden kann, hätte es näherer Erörte- rung bedurft, warum der gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit bereits abgesicherte Kläger in dem Bewusstsein gehandelt haben sollte, auf das Vorstellungsbild der Beklagten unlauter einzuwirken, um diese zu einem Vertragsschluss zu bewegen. Hinzu kommt, dass, von der Beklagten nicht bestritten, die Initiative zum Vertragsschluss von dem Versiche- rungsagenten F. ausging, der den Kläger nach vorheriger telefoni- scher Kontaktaufnahme von sich aus zu Hause aufsuchte. b) Die Beklagte kann dem Kläger auch einen sonstigen Missbrauch der Vertretungsmacht - als besonderer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - nicht entgegenhalten. 12 In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem anerkannt, dass der Vertretene auch in Fällen eines Vollmachtsmiss- brauchs unterhalb der Schwelle der Kollusion mit dem Vertragspartner im Verhältnis zu diesem geschützt sein kann. Voraussetzung ist dafür indes, dass der Missbrauch aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evi- dent ist (BGH, Urteile vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93 - NJW 1994, 2082 unter II 2 a und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98 - WM 1999, 1617 unter I 2 a). Dementsprechend hat der Senat an die für § 242 BGB ge- forderte Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs durch einen Versiche- rungsagenten ebenfalls einen strengen Maßstab angelegt, der dessen besonderer Stellung Rechnung trägt (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 - IV ZR 23/01 - VersR 2002, 425 unter II 3 c; vgl. auch Fricke aaO). Denn der Versicherer, der aufgrund des Vertrauensverhältnisses während der Vertragsverhandlungen dem künftigen Versicherungsnehmer gegenüber 13 - 10 - zur Auskunft und Beratung verpflichtet ist, soweit sie dieser benötigt, er- füllt diese Pflicht durch Auskünfte seines Agenten. Dementsprechend darf der Antragsteller davon ausgehen, dass der Agent zur Erteilung sol- cher Auskünfte regelmäßig auch befugt ist. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versiche- rer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Versicherungsagent da- durch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen (Senatsurteil vom 30. Januar 2002 aaO, vgl. schon Senatsurteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - VersR 2001, 1541 unter II 1 d). Den Agenten hinsichtlich seiner Auskünf- te, was von den offenbarten Umständen in das Formular aufzunehmen ist, zu kontrollieren, ist nicht Sache des künftigen Versicherungsnehmers (Senatsurteile jeweils aaO). Gemessen daran tragen die getroffenen Feststellungen die An- nahme eines evidenten Missbrauchs der Vertretungsmacht im vorliegen- den Fall nicht. Aus den oben näher dargelegten Gründen legen sie viel- mehr die gegenteilige Annahme nahe. 14 - 11 - 15 Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlung und Ent- scheidung. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 O 108/04 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 20.09.2006 - 3 U 14/06 -