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IV ZR 138/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 138/07 vom 27. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 27. Februar 2008 beschlossen: 1. Die Beschwerde der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. April 2007 wird zurückgewie- sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Auf eine Vernehmung der Zeugen S. , H. und G. kam es nicht an. Wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, können diese Zeugen nichts dazu bekun- den, wie es zu der umstrittenen Unterschrift des Erblas- sers unter dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 ge- kommen ist. Es gibt auch keinen Lebenserfahrungssatz, dass die neben der Unterschrift der Ehefrau stehende Unterschrift des Erblassers unter einem als Gemein- schaftliches Testament bezeichneten Schriftstück auch tatsächlich vom Erblasser herrührt, wenn er es mit der Bemerkung "das haben wir gemacht" mit Zeugen bespro- chen hat. Überdies hat es sich nach der von der Be- schwerde in Bezug genommenen Aussage des Zeugen - 3 - S. bei dem Schriftstück vom 14. Oktober 1997 nur um einen Entwurf gehandelt, auf dessen Grundlage ein notarielles Testament erst noch hätte errichtet werden sollen, der aber selbst noch keine Verfügung von Todes wegen darstellt. Im Übrigen hält der Senat daran fest, dass jede unter Nr. 4 des § 2339 Abs. 1 BGB fallende Handlung zur Erbunwürdigkeit führt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Täter aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat oder nicht (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1969 - III ZR 208/67 - NJW 1970, 197 unter 2 b; OLG Stuttgart ZEV 1999, 187 mit Hinweis auf die Nichtan- nahme der Revision S. 188). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfah- rens. - 4 - 3. Streitwert: 800.000 € Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 308/03 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 27.04.2007 - 24 U 6/05 -