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XI ZR 428/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 428/06 vom 26. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Grüneberg und Maihold beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 21. November 2006 wird zu- rückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei kann offen bleiben, ob die Zu- rückweisung des neuen Vorbringens des Beklagten zur sit- tenwidrigen Überteuerung der beiden Eigentumswohnungen und zur vom Vermittler angeblich genannten Kaltmiete von 700 DM monatlich durch das Berufungsgericht gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO haltbar ist. Das neue Vor- bringen des Beklagten ist jedenfalls nicht entscheidungser- heblich. Auch im Falle eines institutionellen Zusammenwir- kens zwischen Vermittler und kreditgebender Bank gibt es keine widerlegbare Vermutung der Kenntnis der Bank von einer sittenwidrigen Überteuerung der finanzierten Eigen- tumswohnung (Senatsurteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 Tz. 16). Für eine arglistige Täuschung des Beklagten über die bei den Eigentumswoh- nungen erzielte Kaltmiete fehlt ausreichender Vortrag. Für - 3 - die von der Klägerin bestrittene Behauptung, der Vermittler habe die Kaltmiete mit 700 DM pro Wohnung angegeben, fehlt ein Beweisantritt. Zu welchem Mietzins die Wohnun- gen tatsächlich vermietet waren, hat der Beklagte nicht vorgetragen, geschweige denn dafür Beweis angetreten. Auf die damals in D. erzielbare durchschnittliche Miete kommt es nicht an. Außerdem fehlt auch insoweit ein Beweisantrag. Von einer evidenten arglistigen Täuschung des Beklagten durch den Vermittler über die tatsächlich er- zielte Miete kann danach nicht ausgegangen werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 112.730 €. Nobbe Müller Joeres Grüneberg Maihold Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 10.02.2006 - 1 O 321/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.11.2006 - 17 U 90/06 -