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Entscheidung

4 StR 15/08

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 15/08 vom 26. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 2008 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 11. Juni 2007 wird als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht eine festgestellte Verletzung des Ge- bots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) in einer der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs (vgl. BGH-Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07) nicht mehr gerecht werdenden Weise kompensiert. Dies beschwert den Angeklagten hier aber nicht. Dieser ist wegen Vergewaltigung und wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person unter Einbe- ziehung zahlreicher, rechtskräftig verhängter Einzelstrafen, un- ter anderem einer solchen von sechs Jahren, anstelle einer ei- gentlich verwirkten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und acht Monaten zu einer solchen von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt worden; außerdem wurde die in einer frühe- ren Verurteilung ausgesprochene Unterbringung in der Siche- rungsverwahrung aufrechterhalten. Durch eine der neuen Rechtsprechung entsprechende Kompensation in Form einer Anrechnung wäre der Angeklagte nicht besser gestellt, weil - 3 - auszuschließen ist, dass bei ihm, der bereits vielfach, unter an- derem wegen Sexualmords zum Nachteil seiner Mutter, vorbe- straft ist und deswegen seit 1975 keine fünf Jahre in Freiheit verbracht hat, eine Aussetzung eines Strafrestes zur Bewäh- rung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović