OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 25/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
1mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 25/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be- schluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. September 2006 wird zurückge- wiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren ent- standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er- statten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Gründe: 1. Der Antragsteller ist seit 1984 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 26. April 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des An- tragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche 1 - 3 - Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Be- schluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. 2 2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 3 a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichthof die Voraussetzungen eines Vermö- gensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen. Der Antragsteller war unter anderem wegen Forderungen des Fi- nanzamts B. , des Gläubigers A. sowie einer Rechtsschutzversiche- rung über rund 35.000, 22.500 sowie 340 € jeweils mit der Abgabe von eides- stattlichen Versicherungen vom 15. März 2006 beim Amtsgericht B. im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen. Damit wurde der Vermögens- verfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Außer- dem wurden gegen den Antragsteller in den letzten Jahren zahlreiche Forde- rungen gerichtlich geltend gemacht und weitere Zwangsvollstreckungsmaß- nahmen durchgeführt. b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Ver- mögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er nicht erfüllt. Zudem sind nach dem angefochtenen Beschluss weitere Zahlungsanforderun- gen und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt gewor- den. So wurde unter anderem im Juni 2006 eine Zwangssicherungshypothek 4 - 4 - über rund 1.000 € für die Stadt E. auf den Grundstücksanteil des An- tragstellers eingetragen. Dessen Gesamtverbindlichkeiten belaufen sich nach der Forderungsliste der Antragsgegnerin auf etwa 267.000 €, was er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat. 5 c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers, er nehme keine Fremdgelder ein, sondern sorge dafür, dass die den Mandanten zustehenden Gelder unmit- telbar an diese gezahlt werden, genügt nicht. Eine solche "Eigenverpflichtung" ist nicht kontrollierbar (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 62 m.w.N.). Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 08.09.2006 - 1 ZU 56/06 -