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Leitsatz

AnwZ (B) 14/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 14/07 vom 25. Februar 2008 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FAO §§ 7, 9 a) Bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch steht dem Ausschuss ein Beurteilungsspielraum zu. Überprüft werden kann nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten, zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind, dem Zweck des Gesprächs dienen und ob das Verfah- ren im Übrigen beachtet ist. b) Genügen die praktischen Nachweise den Anforderungen des § 5 FAO nicht, können die Themen aus dem gesamten nicht durch Fallbearbeitungen abgedeck- ten für die jeweilige Fachanwaltsbezeichnung in den §§ 8 bis 14k FAO vorgese- henen Stoff gewählt werden; für die durch Fallbearbeitungen abgedeckten Berei- che gilt das nur, wenn sich Zweifel ergeben. (Fortführung von Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082) BGH, Beschl. v. 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07 - AGH Hamburg wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schmidt-Räntsch und Schaal, die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Prof. Dr. Quaas und Dr. Martini ohne mündliche Verhandlung am 25. Februar 2008 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hanse- stadt Hamburg vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist seit dem 19. Januar 1990 im Bezirk der Antragsgeg- nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte am 3. September 2003 bei der Antragsgegnerin, ihm die Befugnis zu verleihen, die Fachanwaltsbe- zeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" zu führen, und legte dazu am 27. Okto- 1 - 3 - ber 2004 zwei Zertifikate der Deutsche Anwalt Akademie aus dem Jahre 2001 und eine Fallliste mit 50 Eintragungen vor. Diese ergänzte er auf Beanstandung der Antragsgegnerin am 16. Februar 2005. Aufgrund des Ergebnisses eines Fachgesprächs am 5. September 2005 empfahl der zuständige Ausschuss der Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags, die die Antragsgegnerin am 17. November 2005 aussprach. Die Fallliste genüge als Praxisnachweis nicht; in dem Fachgespräch habe der Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen nicht nachgewiesen. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der An- tragsteller mit der von dem Anwaltsgerichtshof zugelassenen sofortigen Be- schwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt. II. Das nach § 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO statthafte und auch sonst zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die Zurückweisung seines Antrags auf Verleihung der Befugnis zur Führung der beantragten Fachanwaltsbezeichnung "Fachan- walt für Steuerrecht" durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Er erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung dieser Fachanwaltsbezeichnung nicht. 2 1. Die Verleihung der Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeich- nung "Fachanwalt für Steuerrecht" setzt nach § 43c Abs. 1, § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b BRAO i.V.m. § 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 FAO besondere theoretische Kenntnisse in den in § 9 FAO bezeichneten Einzelbereichen und praktische Er- fahrung voraus. Dazu muss der Antragsteller nach § 5 Satz 1 Buchstabe b FAO mindestens 50 Fälle aus diesen Bereichen persönlich und weisungsfrei bearbei- tet haben. Dabei müssen nach § 5 Satz 1 Buchstabe b Satz 2 FAO jeweils min- 3 - 4 - destens fünf Fälle mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO bezeichneten Steuerar- ten erfassen. Mindestens zehn Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Ein- spruchs- und Klageverfahren) sein. 2. Der Antragsteller hat die danach erforderlichen theoretischen Fähig- keiten nachgewiesen. Er hat zwar seinen Antrag nicht in demselben Jahr ge- stellt, in dem der Lehrgang endete. Das führte aber nicht dazu, dass er zusätz- lich noch einen Fortbildungsnachweis nach § 4 Abs. 2 FAO in der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (des Beschlusses der 6. Sitzung der 3. Sat- zungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer vom 3. April 2006, BRAK-Mitt. 2006, 168) zu erbringen hatte. Denn für die Bescheidung seines Antrags gilt nach § 16 Abs. 1 FAO in der vorgenannten Fassung noch das bis dahin maßgebliche Recht, das dieses Erfordernis nicht vorsah. 4 3. Der Antragsteller hat aber die erforderlichen praktischen Erfahrungen nicht nachgewiesen. Er hat zwar eine Fallliste vorgelegt, die in ihrer ergänzten Fassung 51 Fälle aufwies. Dieser Fallliste fehlte aber die in § 5 Satz 1 Buchsta- be b FAO geforderte Spezifikation. Die Vorschrift verlangt die Bearbeitung von jeweils mindestens fünf Fällen in mindestens drei der in § 9 Nr. 3 FAO genann- ten Steuerarten. Dieses Quorum erreicht auch die ergänzte Fallliste des An- tragstellers nur in zwei Steuerarten, nämlich bei der Umsatzsteuer mit 20 Fall- bearbeitungen und bei der Lohn- und Einkommensteuer mit 16 Fallbearbeitun- gen. In den anderen Steuerarten wird das Quorum dagegen nicht erreicht. Im Bereich der Körperschaftsteuer weist die Liste lediglich vier Fallbearbeitungen aus, im Bereich der Gewerbesteuer zwei und in dem – in § 9 Nr. 3 FAO nicht genannten – Bereich der Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls nur zwei Fallbearbei- tungen. Das genügt den Anforderungen nicht. 5 - 5 - 4. Der Antragsteller hat die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auch nicht in dem Fachgespräch nachgewiesen. 6 a) Die Antragsgegnerin durfte das Fachgespräch anordnen. Eine solche Anordnung wäre zwar, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, nicht zuläs- sig, wenn die erforderlichen praktischen Erfahrungen in einer den Anforderun- gen des § 5 FAO genügenden Fallliste nachgewiesen sind (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082, 2083; Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, NJW 2006, 1513, 1515, insoweit in BGHZ 166, 292 nicht ab- gedruckt). Gerade das ist hier aber nicht der Fall. Die Antragsgegnerin war deshalb berechtigt, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, die erforderli- chen Kenntnisse und Erfahrungen in einem Fachgespräch nachzuweisen. 7 b) Die Bestimmung des Gegenstands des Fachgesprächs durch den zu- ständigen Fachausschuss der Antragsgegnerin ist rechtlich nicht zu beanstan- den. 8 aa) Der zuständige Fachausschuss der Antragsgegnerin hat dem An- tragsteller als Gegenstand des Fachgesprächs die Themen "allgemeines Ver- fahrensrecht, Außensteuerrecht, Umsatzsteuer, Buchführung und Bilanzen" genannt. Diese Auswahl ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt über- prüfbar. Das Fachgespräch hat zwar nicht den Zweck, die Kenntnisse und Er- fahrungen wie in einer mündlichen Prüfung festzustellen; es dient lediglich da- zu, die bei der Prüfung der Nachweise nach § 6 FAO festgestellten Defizite auszugleichen (Senat, Beschl. v. 6. März 2006, AnwZ (B) 36/05, aaO). In die- sem Rahmen lässt sich der Gegenstand des Fachgesprächs nur im Rahmen einer dem zuständigen Fachausschuss der Rechtsanwaltskammer übertrage- nen fachlichen Wertung bestimmen. Diese Wertung ist, ähnlich wie die Bestim- mung des Prüfungsstoffs einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung (dazu: 9 - 6 - BVerwGE 51, 331, 338 f.), nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Überprüft werden kann, wie bei Prüfungen im Allgemeinen, nur, ob sich die Themen des Fachgesprächs in dem zulässigen stofflichen Rahmen halten (BVerwG NJW 1998, 323, 327 – für Prüfung zum vereidigten Buchprü- fer), zur Ermittlung der Kenntnisse geeignet sind (BVerwG Buchholz 421.0 – Prüfungswesen Nr. 407 S. 75 – für ärztliche Prüfung), dem Zweck des Ge- sprächs dienen (BVerwGE 78, 55, 57 – für juristische Staatsprüfung) und ob das Verfahren beachtet ist. bb) In diesem Rahmen ist die Bestimmung der Themen nicht zu bean- standen. 10 (1) Das Fachgespräch ist keine eigenständige, auf den gesamten Um- fang des Fachgebiets bezogene Prüfung der fachlichen Qualifikation des Be- werbers durch den Fachausschuss neben den in § 6 FAO geforderten Nach- weisen, sondern hat Bedeutung nur als ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Fälle, in denen die Voraussetzungen nach §§ 4 bis 6 FAO nicht bereits durch die schriftlichen Unterlagen nachgewiesen sind, der Nachweis besonde- rer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Rahmen eines Fachgesprächs aber noch aussichtsreich erscheint (Senat, Beschl. v. 7. März 2005, AnwZ (B) 11/04, aaO). Deshalb ist sein Stoff auf die Bereiche beschränkt, in denen der Nachweis der geforderten theoretischen Kenntnisse und prakti- schen Erfahrungen noch nicht geführt ist (Senat, wie vor). Diese Grenzen hat der Fachausschuss der Antragsgegnerin eingehalten. 11 (2) Es war nicht zu beanstanden, dass der Ausschuss das Umsatzsteu- errecht zum Thema des Fachgesprächs gemacht hat. Das Umsatzsteuerrecht hat der Antragsteller allerdings mit 20 Fallbearbeitungen abgedeckt. Diese gro- ße Zahl von Fallbearbeitungen erfüllt zwar das geforderte Quorum von fünf 12 - 7 - Fallbearbeitungen auf diesem Gebiet, hinderte die Antragsgegnerin aber gleichwohl nicht daran, das Umsatzsteuerrecht zum Thema des Fachgesprächs zu machen. Bei 17 der aufgeführten 20 Fallbearbeitungen bestand nämlich An- lass, an deren Eignung zum Nachweis von Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Umsatzsteuer zu zweifeln. Neun dieser Fallbearbeitungen hatten nach der Beschreibung der Liste die Verhängung von Zwangsgeldern wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung oder Vorsteuerberichtigungen zum Gegenstand; in weiteren acht Fallbearbeitungen geht es nach der Liste um Um- satzsteuervorauszahlungen, ohne dass erkennbar wird, weshalb der Antragstel- ler als Rechtsanwalt damit befasst wurde und um welche steuerrechtliche Fra- gestellung es geht. (3) Entsprechendes gilt für das Thema "Allgemeines Verfahrensrecht". Auch auf diesem Gebiet weist die von dem Antragsteller vorgelegte Fallliste sieben Fallbearbeitungen aus. Nach der von dem Antragsteller gegebenen Be- schreibung waren Gegenstand dieser Fallbearbeitung aber überwiegend nicht typische Fragestellungen aus dem allgemeinen Steuerverfahrensrecht, sondern sehr spezielle Fragen aus dem Steuervollstreckungsrecht. Schon das rechtfer- tigt es, dieses Thema für das Fachgespräch vorzusehen. Hinzu kommt, dass das allgemeine Steuerverfahrensrecht für das Steuerrecht und damit für den Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auf diesem Gebiet derart elementar ist, dass es in einem Fachgespräch zum Steuerrecht kaum ausgeklammert werden kann. 13 (4) Nicht zu beanstanden ist auch die Auswahl der Themen Außensteu- errecht und Buchführungs- und Bilanzrecht. Beide Themen gehören zu den Gebieten, auf denen ein Fachanwalt für Steuerrecht nach § 9 FAO die erforder- lichen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachweisen muss. Sie würden als Themen eines Fachgesprächs nur ausscheiden, wenn die 14 - 8 - vorgelegte Fallliste entsprechende Fallbearbeitungen ausweisen und insoweit keinen Anlass zu Zweifeln geben würde. So liegt es hier nicht. Die von dem An- tragsteller vorgelegte Fallliste weist keine Fallbearbeitung aus, die ihrem Ge- genstand nach die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen in den nach § 9 Nr. 1 und 4 FAO abzudeckenden Bereichen Buchführung und Bilanzen und Grundzüge des Verbrauchssteuer-, Außensteuer- und Steuerstrafrechts nach- weisen würde. Die beiden Themenbereiche gehören auch zu den Bereichen, die der Satzungsgeber bei der Fachanwaltsbezeichnung für das Steuerrecht, was auch nicht zu beanstanden ist, als wesentlich angesehen hat. (5) Die vorgesehenen Themen sind dem Antragsteller auch rechtzeitig vor dem Gespräch mitgeteilt worden. 15 d) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Ausschuss der An- tragsgegnerin in dem Fachgespräch auch keine allgemeine theoretische münd- liche Prüfung abgehalten. Er hat eine Unterlage über den Verlauf des Ge- sprächs angefertigt, die erkennen lässt, was gefragt wurde und wie der An- tragsteller geantwortet hat. Danach hat sich der Ausschuss an die vorgegebe- nen Themen gehalten und auf diesen Gebieten praktisches Grundlagenwissen 16 - 9 - eines Fachanwalts für Steuerrecht abgefragt, das der Antragsteller nicht hat belegen können. Terno Schmidt-Räntsch Schaal Roggenbuck Wosgien Quaas Martini Vorinstanz: AGH Hamburg, Entscheidung vom 12.01.2007 - II ZU 22/05 -