Entscheidung
IX ZR 234/04
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 234/04 vom 22. Februar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann am 22. Februar 2008 beschlossen: Der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 641.172,59 € festgesetzt. Gründe: Nach der Beschwerdebegründung beträgt die mit der erstrebten Revision geltend zu machende Beschwer 641.172,59 €. Dieser bei Einlegung des Rechtsmittels gegebene Beschwerdewert bleibt nach § 4 Abs. 1 ZPO, §§ 40, 47 Abs. 3 GKG auch dann maßgebend, wenn - wie hier - durch Eröffnung des In- solvenzverfahrens über den Nachlass des Beschwerdegegners später das 1 - 3 - Interesse des Beschwerdeführers an der Eröffnung der Revision auf die mögli- che Befriedigungsquote der geltend gemachten Forderung abgesunken ist. Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 24.01.2003 - 13 O 187/02 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 16.07.2004 - 24 U 73/03 -