Entscheidung
2 StR 22/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 22/08 vom 15. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. September 2007 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet- zung in Tateinheit mit Beleidigung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. 1 Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 2 1. Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass bei allen Taten - im Fall 1 jedenfalls nicht ausschließbar - die "Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfähigkeit" des Angeklagten gemäß § 21 StGB erheblich einge- schränkt gewesen sei. Es liege eine krankhafte seelische Störung vor. Nach 3 - 3 - Einschätzung des Sachverständigen leide der Angeklagte seit längerem unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose. Außerdem sei eine Persönlich- keitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gegeben. Erkrankung und Persön- lichkeitsstörung seien von wiederkehrenden aggressiven Impulsdurchbrüchen gekennzeichnet. Die Analyse der ersten, am 31. Mai 2004 begangenen Tat las- se Raum für die Annahme, dass zu diesem Zeitpunkt eine psychische Beein- trächtigung in Form einer psychotischen Episode vorgelegen habe. Für den Zeitraum der weiteren, zwischen Oktober und Dezember 2006 begangenen Taten müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem Vorhandensein psychoti- scher Störungen und damit einhergehender aggressiver Impulsdurchbrüche ausgegangen werden. Im Rahmen der Begründung der Anordnung der Maßre- gel nach § 63 StGB teilt das Landgericht mit, dass aufgrund unkontrollierbarer aggressiver Impulse praktisch zu jeder Zeit und an jedem Ort die Gefahr beste- he, dass der Angeklagte beliebige Personen ohne jeden Grund körperlich attackiere, wenn er sich in einem Zustand psychotischer Dekompensation be- finde. 2. Diese Ausführungen tragen den Schuldspruch und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht. Die Anwendung des § 21 StGB kann nicht zugleich auf seine beiden Alternativen gestützt wer- den (st. Rspr., siehe BGHSt 49, 349; BGH NStZ-RR 2003, 233; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 3; BGH NJW 1995, 1229; BGH NStZ 1990, 333; 1989, 430). In der Regel darf der Tatrichter ebenso wenig offenlassen, ob die Ein- sichts- oder die Steuerungsfähigkeit des Täters vermindert war (vgl. BGHSt 40, 357 f.; BGH NStZ-RR 2004, 38 f.; NStZ-RR 2003, 232; Fischer StGB § 20 StGB Rdn. 44 m.w.N.). Die erste Alternative des § 21 StGB scheidet aus, wenn der Täter trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unerlaubte seines Tuns erkennt. Denn die Schuld des Täters wird nicht gemindert, wenn er trotz 4 - 4 - erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit das Unrecht tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 34, 22, 25 ff.; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 1; BGH NJW 1995, 1229; NStZ-RR 2004, 38). Fehlt dem Täter dagegen bei Begehung der Tat die Einsicht wegen einer krankhaften seelischen Störung oder aus einem anderen in § 20 StGB bezeichneten Grund, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, so ist auch bei nur verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar (BGHSt 49, 349; BGHR StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 2-4; BGH NStZ 89, 430; 86, 264). Im Gegensatz dazu führt erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit ohne Weiteres zur Anwendung des § 21 StGB. Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen hat der Tatrichter sich deshalb Klarheit darüber zu verschaffen, welche Alternative des § 21 StGB vor- liegt (BGH NJW 1995, 1229; vgl. auch BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 1). 3. Die Urteilsgründe lassen besorgen, dass die Strafkammer diesen rechtlichen Ausgangspunkt nicht zutreffend gesehen hat. Aus den Urteilsfest- stellungen ergibt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, ob die Straf- kammer annimmt, dem Angeklagten fehle die Unrechtseinsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit. Der Senat vermag dem Urteil auch nicht zu entneh- men, dass sich das Landgericht lediglich im Ausdruck vergriffen und - nur - die Steuerungsfähigkeit als zumindest erheblich vermindert angesehen hat. Dage- gen spricht nicht nur die wiederholte Bezugnahme in den Urteilsgründen auf eine erhebliche Verminderung der "Einsichtsfähigkeit und/oder Steuerungsfä- higkeit" (UA 31, 33), sondern auch das von der Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen im Falle 1 als denkbar, in den Fällen 2-4 in hohem Maße als wahrscheinlich erachtete Vorliegen einer paranoid-halluzinatorischen Psychose zu den jeweiligen Tatzeiten, die in erster Linie die Einsichtsfähigkeit berühren würde. 5 - 5 - 4. Danach ist weder sicher feststellbar, von welcher Alternative des § 21 StGB das Landgericht ausgehen wollte, noch, ob nicht - was nach den Feststel- lungen vor allem in den Fällen 2-4 nicht auszuschließen ist - § 20 StGB an- wendbar ist, weil dem Angeklagten nicht vorwerfbar die Einsicht wegen einer akuten psychotischen Episode gefehlt hat. Damit sind zugleich die rechtlichen Voraussetzungen des § 63 StGB nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Sowohl der Schuldspruch als auch die Anordnung nach § 63 StGB können daher mangels eindeutiger Feststellungen keinen Bestand haben. 6 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt