Entscheidung
1 StR 275/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 275/07 vom 12. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung hier: Antrag auf rechtliches Gehör - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2008 beschlos- sen: 1. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 7. November 2007 zurückzuver- setzen, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Damit hat sich der Antrag auf die Anordnung von Vollstre- ckungsaufschub erledigt. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entschei- dung vom 7. November 2007 keinen tatsächlichen Verfahrensstoff berücksich- tigt, den der Verurteilte nicht gekannt hat oder zu dem er nicht hat Stellung nehmen können. Das jetzige Vorbringen des Verurteilten stellt neuen Sachvor- trag dar, für dessen Würdigung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kein Raum ist. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. 2 Nack Boetticher Hebenstreit Elf Graf