Entscheidung
2 StR 603/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 603/07 vom 11. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2008 beschlos- sen: Der Antrag des Nebenklägers A. vom 6. Februar 2008, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Re- visionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, ist gegenstandslos. Gründe: Einer Entscheidung über den Antrag des Nebenklägers, ihm für die mündliche Verhandlung vor dem Revisionsgericht Rechtsanwalt Dr. F. aus Frankfurt am Main als Beistand beizuordnen, bedarf es nicht. Die durch Be- schluss des Landgerichts vom 25. Juni 2007 erfolgte Bestellung von Rechtsan- walt Dr. F. als Beistand nach § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO wirkt über die jewei- lige Instanz hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens fort und erstreckt sich somit auch auf die Revisionshauptverhandlung (BGH NStZ 2000, 552). 1 Rissing-van Saan Rothfuß Fischer Roggenbuck Schmitt