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Entscheidung

IX ZB 126/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 126/07 vom 7. Februar 2008 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 7. Februar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 21. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfah- rens besteht, wenn der Gläubiger auf andere Weise – etwa durch Verwertung einer Sicherheit – Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwi- schenzeitlich entschieden (vgl. Beschl. v. 29. November 2007 – IX ZB 12/07, z.V.b.). Eine Sicherheitsleistung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als ein Grundpfandrecht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht. Der Betrag von 606.903,46 € ist am 15. Januar 2002 geleistet worden, nach- dem die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für März und 2 - 3 - April 2001 gegen Sicherheit in dieser Höhe ausgesetzt worden ist (Beschluss des FG Münster vom 29. November 2001). Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2005, auf welches sich der angefochtene Beschluss bezieht. Gegenteiligen Sachvortrag der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eröffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 76.813,17 €, welche die Schuldnerin als solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen An- spruch der Schuldnerin auf Rückgewähr der Sicherheit hat das Beschwerdege- richt zu Recht nicht als "präsentes Zahlungsmittel" angesehen. Zulässigkeits- gründe sind insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 13.12.2005 - 161 IN 344/04 - LG Essen, Entscheidung vom 21.06.2007 - 7 T 11/06 -