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III ZR 89/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 89/06 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch die Richter Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf- Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. November 2007 wird, soweit dieser die gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klage betrifft, als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist nicht zulässig, weil der Kläger in seiner Rüge auf kein Vorbringen hinweist, das der Senat im Sinn des Art. 103 Abs. 1 GG über- gangen haben soll. Der erneute Hinweis der Beschwerde, dem Kläger hätte nach allgemeinen Grundsätzen ein richterlicher Hinweis und Gelegenheit gege- ben werden müssen, zur Frage der Anforderung des Gutachtens vorzutragen, ist nicht begründet. 1 - 3 - Zwar trifft es zu, dass das Landgericht die Auffassung vertreten hat, die Beklagte zu 2 hafte auch dann, wenn dem Kläger das Gutachten nicht vorgele- gen habe (LGU 37). Das Berufungsgericht hat, wie seinem Hinweisbeschluss vom 22. September 2005 zu entnehmen ist, insoweit wohl dieselbe Auffassung vertreten (GA III 372). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Kläger "aufs Glatteis" geführt und gehindert worden wäre, sich zu diesem wesentlichen Gesichtspunkt vor Kenntnisnahme der Senatsurteile vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - WM 2007, 1507; III ZR 125/06 - WM 2007, 1503) zu äußern. Vielmehr entsprach es der prozessualen Lage, sich hierzu bereits deshalb zu erklären, weil die Beklag- te zu 2 ausdrücklich behauptet hatte, das Gutachten habe dem Kläger nicht vorgelegen und sei deshalb für seine Anlageentscheidung nicht ursächlich ge- wesen (GA I 163 f; Berufungsbegründung GA II 274 f). Der Kläger ist dem tat- sächlichen Kern dieser Behauptung entgegen seiner Pflicht nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht mit dem nächstliegenden Hinweis, er habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung angefordert, entgegengetreten, sondern hat im Berufungs- verfahren ausdrücklich die Zulassung der Revision beantragt, weil ein erhebli- ches öffentliches Interesse an der Klärung der Frage bestehe, ob ein Prospekt- prüfer einem Anleger auch dann hafte, wenn der Anleger das Gutachten nicht kenne (GA III 367 f; vgl. auch GA II 315). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vor- bringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn der entsprechende Vor- 2 - 4 - trag nach der Prozesslage bereits im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind. Wurm Dörr Herrmann Wöstmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 02.12.2004 - 22 O 12186/04 - OLG München, Entscheidung vom 12.01.2006 - 19 U 1667/05 -