Entscheidung
III ZR 57/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 57/07 vom 31. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist nicht zulässig.1 1. Der VI. Zivilsenat hat durch Beschluss vom 20. November 2007 (VI ZR 38/07 - veröffentlicht in juris und Beck RS 2008 00171) entschieden, dass der Rechtsbehelf des § 321a ZPO zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich ge- botenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich ist, wenn sich die Anhö- rungsrüge gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (BGH aaO Rn. 5; vgl. BVerfG, NJW 2007, 3418, 3419 Rn. 17). Dieser Auffassung schließt sich der erkennen- de Senat an. 2 - 3 - 2. Eine "neue und eigenständige" Verletzung des Anspruchs auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beanstandet die Klägerin nicht. Vielmehr rügt sie ausschließlich die bereits in der Begrün- dung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Gehörsverletzun- gen durch das Berufungsgericht. Im Übrigen hat der Senat in der dem ange- fochtenen Beschluss vorangegangenen Beratung das Vorbringen der Nichtzu- lassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend er- achtet. Dieses Vorbringen kann nicht Gegenstand einer nochmaligen Überprü- fung durch den Senat sein. 3 Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass der Senat von der in § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO vorgesehenen Möglichkeit, von einer näheren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbe- schwerde abzusehen, Gebrauch gemacht hat. Die Gerichte sind auch nach 4 - 4 - Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags aus- drücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Schlick Kapsa Dörr Herrmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 16.05.2006 - 17 O 403/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 25.01.2007 - 21 U 79/06 -