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Entscheidung

IV ZR 66/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 66/07 vom 30. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 30. Januar 2008 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivil- senats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Febru- ar 2007 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Verur- teilung in Höhe eines Teilbetrages von 205,99 € wendet, die auf der Nichtberücksichtigung einer Nachlassverbind- lichkeit in Höhe von 1.611,52 DM = 823,96 € beruht. In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver- wiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Rüge einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Se- nat geprüft; sie greift nicht durch. Von einer weiteren Be- - 3 - gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgese- hen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 30.243,51 €. Die außergerichtlichen Kosten des Be- schwerdeverfahrens nach einem Wert von 30.449,50 € trägt die Beklagte (§§ 92 Abs. 2, 97 ZPO). Gründe: Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprü- che gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 63.849,24 € stattgegeben. Dabei ist es von Nachlassaktiva im Wert von 433.000 € ausgegangen, hat davon aber le- diglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 € = 187.361,32 DM abge- setzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D. G. -H. AG Ha. in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistun- gen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 307.500 DM abgezogen. 1 - 4 - 2 Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlass- verbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infol- gedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 €. Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist 3 - 5 - von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch ent- scheiden müssen. Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.08.2006 - 9 O 2097/02 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.02.2007 - 5 U 83/06 -